Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die in einem Statusfeststellungsverfahren
von der Beklagten getroffene Feststellung, dass er in einer Tätigkeit als Kraftfahrzeugüberführer für die Beigeladene zu 1.
als Beschäftigter versicherungspflichtig in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sei.
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27.3.2015 ist
in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
In der Beschwerdebegründung vom 9.7.2015 und dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim BSG eingegangen Schriftsatz vom 9.9.2015 beruft sich der Kläger allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt,
genügt die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur
und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger formuliert auf Seite 5 f der Begründung die Frage,
"ob Zivilpersonen, die wie ein Unternehmer am Markt zum Zwecke von Fahrzeugüberführungen auftreten, tatsächlich bezüglich
jeder einzelnen Fahrzeugüberführung in einem abhängigen, versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sind oder nicht
nicht."
Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich
oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt
ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat er - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit
dieser Frage nicht den nach §
160a Abs
2 S 3
SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.
Anders als danach zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erforderlich, versäumt es der Kläger, die einschlägige
Rechtsprechung des BSG oder BVerfG darauf zu untersuchen, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihm formulierten Frage
enthält. Denn auch wenn das BSG oder BVerfG diese Frage - worauf sich der Kläger vorliegend beruft - noch nicht ausdrücklich entschieden haben, so ist eine
Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen
ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage
geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Deshalb hätte sich der Kläger mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu §
7 Abs
1 SGB IV auseinandersetzen und darlegen müssen, dass sich die von ihm formulierte Frage nicht bereits auf Grundlage der darin entwickelten
Rechtssätze beantworten lässt. Dies unterlässt der Kläger vollständig; in seinen Aufführungen werden Entscheidung des BSG oder BVerfG nicht einmal erwähnt.
Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen,
dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht
erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Allein die Behauptung, folgte man der Auffassung des LSG und sähe Tätigkeiten wie die des Klägers als "abhängiges,
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" an, käme dies einem faktischen Berufsverbot gleich, was einen Verstoß gegen
den Art
12 Abs
1 GG darstellen würde, genügt nicht zur Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit der formulierten Frage. Dies gilt umso mehr,
als die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen zu den Voraussetzungen eines unzulässigen Berufsverbotes iS von Art
12 Abs
1 GG und Subsumtion des konkreten Sachverhalts hierunter enthält. Dementsprechend werden - anders als erforderlich - weder die
einschlägige Literatur noch die einschlägige Rechtsprechung zur Darlegung eines vermeintlich verfassungswidrigen Berufsverbots
ausgewertet.
Im Kern und der Sache nach betreffen die vom Kläger formulierte Frage und die sie ergänzenden Ausführungen auf den Seiten
6 bis 10 der Beschwerdebegründung letztlich (nur) Einzelheiten im Rahmen der Subsumtion eines bestimmten Lebenssachverhalts
unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom LSG herangezogenen abstrakten Abgrenzungskriterien
und Zuordnungsmerkmale für die Abgrenzung von (abhängiger) Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (hier: speziell die
Tätigkeit von Personen, die für Dritte Fahrzeuge überführen, und deren sozialversicherungsrechtlicher Status). Allein die
Behauptung, das BSG habe die Statusfrage betreffend der für das Vorliegen einer Beschäftigung iS von §
7 SGB IV heranzuziehenden Kriterien in Bezug auf eine bestimmte Berufsgruppe noch nicht entschieden, genügt jedoch regelmäßig nicht
zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; das gilt selbst dann, wenn der Einzelfall beispielgebend für
eine Vielzahl von Angehörigen dieser Berufsgruppe wäre und es insoweit voneinander abweichende Entscheidungen der Instanzgerichte
gibt (stRspr des Senats, vgl vor allem BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22 Leitsatz und RdNr 10 - 13; ferner BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9 [krankenversicherungsrechtlicher Leistungsanspruch für bestimmte Leiden]). Unerheblich ist auch die den genannten Ausführungen
des Klägers implizite Behauptung, das LSG habe ausgehend von der materiellen Rechtslage inhaltlich unrichtig entschieden oder
sich im Einzelfall auf unzutreffende Argumente gestützt, weil - wie schon ausgeführt - die Frage der inhaltlichen Richtigkeit
des Berufungsurteils und seiner Argumente für die Zulassung der Revision ohne Belang ist. Ebensowenig ergibt sich die grundsätzliche
Bedeutung der Statusbeurteilung einer Berufsgruppe aus vermeintlich divergierenden Entscheidungen verschiedener LSGe in nach
den individuellen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilenden unterschiedlichen Rechtsstreitigkeiten.
2. Auch die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom
27.3.2015 ist in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen, denn auch die Beigeladene zu 1. hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
In ihrer Beschwerdebegründung vom 7.7.2015 beruft sich die Beigeladene zu 1. auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
a) Die Beigeladene zu 1. hält die Frage für klärungsbedürftig und klärungsfähig, "ob die berufliche Tätigkeit des Klägers
als Überführungsfahrer in einem nicht sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis ausgeübt werden kann".
Hierzu erläutert sie auf Seite 2 f der Beschwerdebegründung, dass sich Eigenachsüberführungen zu einer eigenen, stetig wachsenden
und wirtschaftlich bedeutsamen Branche entwickelt hätten, die bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der
hier tätigen Freelancer auch in der Rechtsprechung von anderen Branchen wie Speditionen oder Kurier- und Paketdiensten abgegrenzt
werden müsse. Das Hessische und das Bayerische LSG seien in Urteilen zu Überführungsfahrern - anders als das LSG Baden-Württemberg
im vorliegend angegriffenen Urteil - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Überführungsfahrer nicht in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen
zu ihren Auftraggebern stünden, da es an der Weisungsgebundenheit der Fahrer fehle. Auch das BSG habe in dem vergleichbaren Fall von "Piloten als Freelancern" Beschäftigung verneint (BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R). Angesichts der großen Zahl potentiell betroffener Unternehmen sei die Zulassung der Revision dringend erforderlich.
Es kann auch hier unerörtert bleiben, ob die Beigeladene zu 1. damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung,
zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt
ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat auch sie die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht den nach §
160a Abs
2 S 3
SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen (hierzu siehe oben unter 1.) genügend dargelegt.
Wie der Kläger versäumt es auch die Beigeladene zu 1. die einschlägige Rechtsprechung des BSG oder BVerfG darauf zu untersuchen, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihm formulierten Frage
enthält und die Frage deshalb als geklärt anzusehen ist. Auch die Beigeladene zu 1. hat sich - anders als erforderlich - nicht
mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu §
7 Abs
1 SGB IV auseinandergesetzt und gleichfalls nicht dargelegt, dass sich die von ihr formulierte Frage nicht bereits auf Grundlage der
darin entwickelten Rechtssätze beantworten lässt. Ebenso wie der Kläger berücksichtigt auch die Beigeladene zu 1. nicht ausreichend,
dass allein die Behauptung, das BSG habe die Statusfrage betreffend der für das Vorliegen einer Beschäftigung iS von §
7 SGB IV heranzuziehenden Kriterien in Bezug auf eine bestimmte Berufsgruppe noch nicht entschieden, regelmäßig nicht zur Darlegung
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt (vgl oben unter 1.).
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung kann zulässig auch nicht mit dem isolierten Hinweis der Beigeladenen zu
1. begründet werden, das BSG und andere LSGe seien in "vergleichbaren" Rechtsstreiten zu anderen Ergebnissen gelangt. Insoweit müsste zumindest konkret
dargelegt werden, dass dies auf ungeklärten Fragen bei der Auslegung der streitentscheidenden Normen und nicht an Unterschieden
der jeweils festgestellten Sachverhalte oder auf der "bloßen" inhaltlichen Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils des LSG
beruht. Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.
b) Auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) legt die Beigeladene zu 1. nicht den Anforderungen des §
160a Abs
2 S 3
SGG entsprechend dar.
Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde
gelegt sind. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig
ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht
aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte
Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen
kann (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Beigeladenen zu 1. bereits deshalb nicht, weil sie an keiner Stelle
einen Rechtssatz des LSG formuliert, anhand dessen geprüft werden könnte, ob er im Widerspruch zu einem Rechtssatz in den
von der Beigeladenen zu 1. angeführten BSG-Urteilen stünde. Ob ein oder mehrere solcher Rechtssätze des BSG von der Beigeladenen zu 1. ausreichend deutlich benannt wird bzw werden, kann schon deshalb offenbleiben. Anstatt - wie erforderlich
- einander widersprechende Rechtssätze im angegriffenen Urteil des LSG sowie den angeführten BSG-Urteilen herauszuarbeiten, legt die Beigeladene zu 1. auf den Seiten 3 bis 6 der Beschwerdebegründung (nur) dar, dass und
warum die Entscheidung des LSG "erheblich von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in vergleichbaren Fällen" abweiche.
Hierzu führt sie unter Bezug auf mehrere - zum Teil noch zu § 165
RVO ergangene - Urteile des BSG aus, dass das LSG die hierin aufgestellten Grundsätze zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und Beschäftigung nicht oder nicht
zutreffend berücksichtigt habe. Damit rügt die Beigeladene zu 1. der Sache nach lediglich die vermeintlich fehlerhafte Subsumtion
des Sachverhalts im vorliegenden Einzelfall unter die in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Rechtssätze und damit allein die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Darauf
kann aber - wie oben unter 1. bereits ausgeführt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zulässig gestützt
werden.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.