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BSG, Beschluss vom 01.11.2017 - 12 R 23/17
Beitragspflicht zur Sozialversicherung Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Verfahrensrüge Entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens Genügen der Darlegungspflicht
Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird ist nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, so dass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Bayern 12.01.2017 L 14 R 44/13 , SG München 05.12.2012 S 12 R 1661/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34 722,62 Euro festgesetzt.

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