Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Fehlerhafte Rechtsanwendung
Gründe:
Mit Urteil vom 22.2.2019 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
über den Februar 2013 hinaus verneint.
Der Kläger macht allein das Vorliegen einer Rechtsprechungsabweichung (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 12.6.2019 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
denn er hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargetan.
Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen tragenden
abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt nicht
schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (vgl Senatsbeschluss
vom 20.5.2014 - B 13 R 49/14 B - juris RdNr 10).
Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher
abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz
dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung
in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger rügt, dass entgegen der Annahme des LSG als Zeitpunkt der Beurteilung des Gesundheitszustands des Klägers nicht
die letzte behördliche Entscheidung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend sei. Hierzu beruft
er sich auf eine - für die Divergenzrüge von vornherein unerhebliche - Kommentarstelle sowie auf drei Urteile des BSG - Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R, Urteil vom 21.9.2010 - B 2 U 25/09 R, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 33/07 R. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei der Kläger unstreitig erwerbsunfähig
gewesen. Die Beklagte habe bereits zum 25.11.2016 anerkannt, dass bei ihm eine Leistungsunfähigkeit von unter drei Stunden
täglich vorliege.
Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG nicht hinreichend dargetan. Der Kläger versäumt es bereits, aus den zitierten Entscheidungen des BSG jeweils einen abstrakten tragenden Rechtssatz zu benennen und diesem einen widersprechenden abstrakten Rechtssatz aus dem
angefochtenen Urteil des LSG gegenüberzustellen. Er legt auch nicht dar, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung
infrage stellt. Dies ist aber erforderlich, weil es für eine Divergenzrüge nicht ausreicht, wenn das LSG lediglich fehlerhaft
das Recht angewendet und eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall missverstanden
oder übersehen haben sollte (vgl BSG Beschlüsse vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 23, vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 - juris RdNr 14 mwN und vom 1.6.2015 - B 9 SB 10/15 B - juris RdNr 6).
Darüber hinaus zeigt die Beschwerdebegründung auch nicht auf, dass die Entscheidung des LSG auf der behaupteten Divergenz
beruht. Denn sie legt nicht dar, dass neben dem - unterstellten - Vorliegen der medizinischen Voraussetzung zum 25.11.2016
auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Leistungsanspruch vorliegen. Aus dem vom Kläger
geschilderten Sachverhalt geht vielmehr hervor, dass das LSG die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Zeitraum
vom 1.9.2003 bis 24.11.2016 als nicht erfüllt angesehen hat.
Soweit der Kläger die Unrichtigkeit des angefochtenen Berufungsurteils geltend macht, ist eine solche sog Subsumtionsrüge
im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich (vgl Senatsbeschluss vom 17.4.2019 - B 13 R 83/18 B - juris RdNr 17).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.