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LSG Bayern, Urteil vom 15.02.2017 - 2 U 108/15
Unfallversicherungsrecht Stöberhundeführer bei einer Schwarzwilddrückjagd Wie-Beschäftigter Unselbstständigkeit der Tätigkeit
1. Selbst wenn man eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV und damit die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verneinen würde, wäre die Tätigkeit als Stöberhundeführer jedenfalls gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert; nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden (so genannte Wie-Beschäftigte).
2. Ein Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" setzt voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht.
3. Auch im Bereich der Wie-Beschäftigung ist Voraussetzung die Beschäftigtenähnlichkeit und damit die Unselbstständigkeit der Tätigkeit.
4. Ohne Zweifel handelt es sich auch um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, nämlich von einem fest beschäftigten Stöberhundeführer.
5. Auch im Bereich der Wie-Beschäftigung stellt der Beweggrund des Hilfeleistenden für sein Eingreifen keinen Grund dar, um die Versicherungspflicht zu verneinen.
Normenkette:
SGB IV § 7
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1
,
SGB VII § 7 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Regensburg 22.01.2015 S 5 U 5027/14
Tenor
I.
Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.01.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2014 werden aufgehoben.
II.
Es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 03.02.2013 ein Arbeitsunfall ist.
III.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV.
Die Revision wird zugelassen.

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