Unfallversicherungsrecht
Stöberhundeführer bei einer Schwarzwilddrückjagd
Wie-Beschäftigter
Unselbstständigkeit der Tätigkeit
Tatbestand
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Tätigkeit eines Stöberhundeführers bei einer Schwarzwilddrückjagd
versicherungspflichtig im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem
Siebten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) ist.
Am 03.12.2013 stolperte der Kläger, als er während einer Jagd seinen Hunden nacheilte, über einen auf dem Boden liegenden
Baumstamm, und prallte mit dem Gesicht frontal gegen einen vor ihm stehenden Baum. Nach dem Durchgangsarzt (D-Arzt)-Bericht
vom 03.12.2013 erlitt der Kläger dabei neben Weichteilverletzungen eine Mittelgesichtsfraktur sowie eine Fraktur des Orbitabodens.
Dabei handelte es sich um eine Schwarzwilddrückjagd, die von der Beigeladenen veranstaltet wurde. Daran war der Kläger nicht
als Jagdgast beteiligt, sondern verrichtete sogenannte Treiberdienste. Er ist ausgebildeter Stöberhundeführer. Er war von
der Beigeladenen damit beauftragt worden, mit seinen Stöberhunden Schwarzwild in den Dickungen aufzustöbern, heraus zu jagen
und vor die Schützen zu bringen.
Der Kläger war dazu von der Jagdleitung der Beigeladenen angefordert worden und nahm mit zwei eigenen Hunden an der Jagd teil.
Auch in anderen Jagdrevieren war er mit seinen Hunden als Treiber im Einsatz, ca. zehnmal im Jahr. Für die Beigeladene hatte
er zuvor bereits einmal einen solchen Auftrag übernommen. Seinen Angaben zufolge war er dabei dem Jagdleiter und dem Revierwildmeister
gegenüber weisungsgebunden. Er führte auch ein Jagdgewehr mit sich, war jedoch nicht befugt, als Jäger in die Jagd einzugreifen.
Für den Kläger galt ein allgemeines Schießverbot, d. h. es wäre ihm nur in einer Notlage gestattet gewesen, einen Schuss abzugeben,
zum Beispiel wenn er persönlich von Schwarzwild angegriffen worden wäre. Außerdem führte der Kläger ein Funkgerät mit sich,
um kurzfristige Anweisungen entgegenzunehmen. Mit diesem Funkgerät rief er nach seinem Unfall um Hilfe. Er war gegenüber der
Jagdleitung weisungsgebunden und befand sich auch bei dem Unfall innerhalb des ihm zugewiesenen Bezirks. Für seine Treibdienste
erhielt der Kläger von der Beigeladenen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 EUR für sich und 10 EUR je Hund, insgesamt
also 45 EUR für die Teilnahme an der Jagd.
Die Jagd, bei dem der Unfall geschah, fand im O. E. statt. Das O. E. mit 2634 ha Größe wird von der Beigeladenen betrieben.
Verantwortlich für das Jagen im Revier war der Berufsjäger M. M., der fest bei der Beigeladenen angestellt war.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19.02.2014 die Entschädigung des Unfalls vom 03.12.2013 mit der Begründung ab, dass es
sich hierbei nicht um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall gehandelt habe.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2014 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 08.07.2014 beim Sozialgericht (SG) Regensburg Klage erhoben.
Auf Fragen des Gerichts hat der Kläger erklärt, dass er seit ca. 4-5 Jahren als Stöberhundeführer tätig sei. Er werde von
2-3 Auftraggebern zu jährlich 5-10 Jagden aufgefordert. Die Unkostenpauschale liege zwischen 20 und 30 EUR pro Jagd. Der Grund,
warum die Auftraggeber gerade ihn anforderten, liege darin, dass er über sehr gute, bekannte Hunde verfüge. Eine Bewerbung
bei den Auftraggebern finde nicht statt. Das Einkommen werde nicht versteuert, weil es sich lediglich um Unkostenpauschalen
handle. Beruflich sei der Kläger als selbstständiger Versicherungskaufmann tätig.
Weiter hat das SG den Fürstlichen Wildmeister der Beigeladenen, M. M., schriftlich befragt. Dieser hat mit Schreiben vom 15.09.2014 unter anderem
mitgeteilt, dass der Kläger bei der von ihm organisierten Jagd vom 03.12.2013 beauftragt war, mit seinen Hunden ausgedehnte
Deckungskomplexe auf Schwarzwild zu durchstöbern und diese dann den abgestellten Jagdgästen zuzujagen. Er habe im weitesten
Sinn Treiberdienste übernommen und sei nicht als Jagdgast geladen gewesen. Bei solchen Jagden würden stets mehrere Stöberhundeführer
parallel eingesetzt, die zeitgleich sämtliche Einstandsdickungen des Schwarzwildes beunruhigen sollten, um zu verhindern,
dass die aufgestöberten Sauen sich wieder irgendwo anders versteckten. Der Kläger sei ihm als sehr erfahrener Hundeführer
bekannt, dessen Hunde mit Schwarzwild erfahren seien und aufgrund ihrer Gehorsamsausbildung auch nur zusammen mit dem Kläger
am Schwarzwild jagten und anderes Wild (zum Beispiel Rehe) ignorierten. Die Beigeladene erstatte den Stöber- und Schweißhundeführern
pro Jagdtag eine Aufwandsentschädigung von 25 EUR pro Mann und jeweils 10 EUR pro Hund. Darüber hinaus trage sie anfallende
Tierarztrechnungen, falls die Hunde durch Schwarzwild bei ihrem Einsatz verletzt würden. Die Beigeladene habe in jeder Wintersaison
etwa 8-10 Jagdtage, an denen große und weiträumige Bewegungsjagden auf Schwarzwild angesetzt würden. Dafür benötige er aufgrund
der schwierigen Revierverhältnisse etwa 20-25 Stöberhundeführer mit ca. 80 Stöberhunden, die schon seit Jahren mit großem
Erfolg eingesetzt würden und ihre Aufgabe erfüllten. Daneben würden bei Bedarf und Gelegenheit kleinere Stöberjagden durchgeführt,
um gezielt auf bestätigte Sauen zu jagen. Hierzu kämen 3-10 Hundeführer regelmäßig zum Einsatz. Der Kläger sei einer dieser
eingesetzten Stöberhundeführer. Im Normalfall kämen auf einzelne Hundeführer zwischen 25 Einsätze pro Jahr in den Jagdrevieren
der Beigeladenen zu.
Weiter hat die Beigeladene im Schriftsatz vom 15.09.2014 erklärt, der Kläger habe wie alle anderen eingesetzten Stöberhundeführer
folgende Aufgaben gehabt: * die ihm laut Karte oder Auftrag gezeigten Einstandsdickungen planmäßig abzustöbern, * das darin
befindliche Wild - insbesondere Schwarzwild - heraus zu jagen, damit es von den Schützen, die auf Hochsitzen angestellt waren,
erledigt werden konnte, und * angeschweißtes oder krankes Wild, das die Hunde stellten, abzufangen. Der Kläger sei nicht berechtigt
gewesen, gesundes Wild zu jagen. Der Gebrauch der mitgeführten Langwaffe sei nur für den Fangschuss auf krank geschossenes
und von den Hunden gestelltes Wild sowie zum Selbstschutz beim Angriff starker Sauen erlaubt gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2015 hat das SG sowohl den Kläger als auch den Vertreter der Beigeladenen, Fürstlichen Wildmeister M., vernommen.
Dabei hat der Kläger die Frage des Gerichts, ob er auch ohne den ihm gezahlten Zuschuss tätig geworden wäre, bejaht. Vor einer
solchen Drückjagd erhalte der Kläger eine Karte, auf der grob die Richtungen angegeben würden, in denen das Gebiet abgesucht
werden solle. Ohne zusätzliche Anweisungen habe sich der Treiber an diese Angaben bis zum Ende der Jagd zu halten. Nur wenn
eine Änderung dieses ursprünglichen Planes gemacht werde, werde eine weitergehende Weisung über Funk durchgegeben. Auch am
Unfalltag habe der Kläger einen solchen Ablaufplan erhalten. Die Drückjagd sei für ca. 2-4 Stunden angesetzt gewesen.
Wildmeister M. gab zu Protokoll, dass bei den von ihm organisierten Jagden keine Treiber ohne Hunde eingesetzt würden. Die
Hundeführer bekämen einen schriftlichen Auftrag mit einer Revierkarte, in der Segmente zwischen 2-5 ha für die einzelnen Hundeführer
eingezeichnet seien, die diese in ca. 1,5 Stunden abgehen sollten. Am streitigen Jagdtag selbst seien vier Hundeführer mit
jeweils 2-3 Hunden und ca. 12-15 Schützen im Einsatz gewesen. Auf Nachfrage gab der Wildmeister nochmals an, dass für Hundeführer
ein absolutes Schießverbot bestehe.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 02.07.2014 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 03.12.2013 um einen Arbeitsunfall handelt.
Das SG hat mit Urteil vom 22.01.2015 die Klage gegen den Bescheid vom 19.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2014
abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers sei gemäß §
4 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII versicherungsfrei gewesen, denn der Kläger habe aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis gejagt.
Die Jagdausübung erstrecke sich nämlich gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Die Tätigkeit eines Treibers, der auf Einladung der Jagdleitung
das Aufsuchen und Nachstellen von Wild verrichte, sei deshalb gemäß §
4 Abs.
2 Satz 1
SGB VII versicherungsfrei. Weiter hat das SG geprüft, ob durch den Rechtsschein des Merkblattes, das die Beklagte an die jeweiligen Jagdpächter ausgebe, ein Versicherungsschutz
für den Kläger begründet werden könne. Dies hat das SG jedoch im Ergebnis verneint, weil nach diesem Merkblatt revierfremde Jagdhundeführer, die auf Anforderung des Revierinhabers
tätig würden, nicht dem Versicherungsschutz unterfielen, wenn sie eine weisungsfreie unternehmerähnliche Tätigkeit durchführten.
Demnach sei der Kläger aber unter Zugrundelegung des Merkblattes versicherungsfrei gewesen. Zwar habe er während der Jagdausübung
die Anweisungen der Leitung zu beachten gehabt und sei insoweit mit dem Funkgerät in ständiger Kontaktbereitschaft gewesen,
jedoch sei dies nicht die Weisungsabhängigkeit, die das Gesetz voraussetze. Vielmehr hätte eine solche Weisungsgebundenheit
im Sinne der Arbeitnehmerähnlichkeit vorausgesetzt, dass der Kläger von der Jagdleitung hinsichtlich Ort und Zeit der Tätigkeit
dergestalt abhängig war, dass er sich dem nicht ohne gravierende nachteilige Konsequenzen zu befürchten widersetzen konnte.
Ein solches Abhängigkeitsverhältnis sei nicht gegeben gewesen. Vielmehr habe der Kläger die Wahl gehabt, ob er an der Jagd
teilnehme oder nicht. Der Kläger hätte sich auch jederzeit Weisungen widersetzen können, ohne gravierende Konsequenzen zu
befürchten, zum Beispiel wenn ihm befohlen worden wäre, seine Hunde mitten in die Schusslinie der Jäger zu bringen. Ein Versicherungsschutz
nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII als Wie-Beschäftigung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine mehr oder weniger vorübergehende Tätigkeit
gehandelt habe, da der Kläger bereits seit Jahren regelmäßig als Stöberhundeführer tätig geworden sei. Außerdem habe er nicht
für das Unternehmen der Beigeladenen tätig werden wollen, sondern zum eigenen Vergnügen im Rahmen seines privaten Hobbys.
Der Kläger hat gegen das Urteil des SG, dass ihm am 05.03.2015 zugestellt worden war, am 06.03.2015 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die Tätigkeit eines Stöberhundeführers sei in unfallversicherungsrechtlicher
Hinsicht der eines Treibers ohne Hunde gleichzustellen, für den der Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII anerkannt sei. Dies gebiete eine lebensnahe Betrachtungsweise, insbesondere deshalb, weil Treiber seit einigen Jahren bei
Schwarzwilddrückjagden zunehmend durch Stöberhundeführer ersetzt würden, da diese effektiver seien.
Weiter hat der Kläger mit seiner Berufung geltend gemacht, dass der Kläger für seine Tätigkeit angemeldet gewesen sei und
deshalb als Angestellter der Fürstlichen Forstverwaltung Göttingen anzusehen gewesen sei. Im Laufe des Berufungsverfahrens
hat die Beigeladene auf Nachfrage des Gerichts hin dieses Vorbringen dahingehend relativiert, dass er für Treiber und Stöberhundeführer
pauschalen Lohnsteuerabzug leiste. Zum Beleg hat sie eine diesbezügliche Abrechnung aus dem Jahr 2016 vorgelegt. Beiträge
für die Unfallversicherung würden ohne Bezug auf die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse pauschal nach den Grundstücksgrößen
abgeführt. Die Beklagte hat dagegen dargelegt, dass die Beigeladene keine weiteren Beiträge für die unfallbringende Tätigkeit
des Klägers an sie erbracht habe. Auch sei der Kläger zu keiner Zeit von der Beigeladenen bei der Beklagten als Arbeitnehmer
oder als geringfügig bzw. kurzfristig Beschäftigter angemeldet worden. Eine Rückfrage bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft
Bahn See habe ferner ergeben, dass der Kläger von der Beigeladenen nicht als geringfügig Beschäftigter oder kurzfristig Beschäftigter
angemeldet worden sei.
Die Beklagte macht geltend, das Motiv für die Tätigkeit des Klägers sei dessen privates Interesse an der Jagd gewesen. Nur
aus diesem Grunde habe er auch die weite Strecke von A-Stadt nach O. zurückgelegt. Nicht entscheidend sei, ob während dieser
Tätigkeit auch einige dem Jagdunternehmer dienende Tätigkeiten verrichtet wurden. Der Kläger benutze seinen guten Ruf als
Stöberhundeführer auch als Verkaufsargument im Rahmen seiner Tätigkeit als Hundezüchter.
Außerdem sei die Tätigkeit des Klägers als Stöberhundeführer nicht arbeitnehmer- sondern unternehmerähnlich gewesen. Er habe
nämlich für diese Tätigkeit spezielle Kenntnisse und Erfahrungen benötigt, die über die Kenntnisse eines Jägers hinausgingen.
Die Weisungsgebundenheit des Klägers bei der Jagd habe sich nur auf die Zuweisung eines bestimmten Bezirkes und kurzfristige
Anweisungen bezogen, jedoch mangels spezieller Kenntnisse anderer Beteiligter nicht auf das Führen der Hunde. Die Art und
Weise des Aufstöberns des Wildes habe ihm oblegen. Auch die Tatsache, dass er zehnmal im Jahr in verschiedenen Jagdrevieren
als Stöberhundeführer tätig sei, spreche für die Unternehmerähnlichkeit.
Die Beklagte hatte eine Übersicht zur Auslegung und Verwaltungspraxis der LBG Hessen, Rheinland-Pfalz und Sauerland zu den Fallgruppen vorgelegt, die bezüglich der Versicherungspflicht im Rahmen der
Durchführung von Jagden auftreten. Danach sind Treiber gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 bzw. §
2 Abs.
2 SGB VII versichert, sofern sie nicht als Jagdgäste, sondern arbeitnehmerähnlich tätig seien. Treibende Schützen seien dagegen nicht
versichert, weil bei ihnen die unversicherte Jagdgasteigenschaft im Vordergrund stehe. Jagdhelfer oder Hilfskräfte mit Tätigkeit
gegen Entgelt oder unentgeltlich, die keinen Jagdschein haben, seien in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit versichert, bei unternehmerähnlicher
Tätigkeit dagegen nicht. Revierfremde Jagdhundeführer, die auf Anforderung des Revierinhabers zur Unterstützung von Treibjagden,
zur konkreten Nachsuche oder vorsorglich eingeladen werden, seien nicht versichert, wenn eine weisungsfreie unternehmerähnliche
Tätigkeit vorliege.
In den ergänzenden Anmerkungen zur Tabelle heißt es, Treiber mit Hund (ohne eigene Jagdausübung) ordneten sich üblicherweise
den Notwendigkeiten des (Gesellschafts-) Jagdgeschehens unter, gliederten sich damit in das Jagdunternehmen ein und seien
dann arbeitnehmerähnlich tätig. Davon abzugrenzen seien Hundeführer, die dabei selbst Jagdteilnehmer seien (also als Jagdgäste)
sowie Führer eines oder mehrerer Hunde (bis zur Treibermeute), die ihre Dienste zum Beispiel zum Durchdrücken großer Maisschläge
oder Dickungen anböten und damit (wie Schweißhundeführer) unternehmerähnlich tätig würden. Das Mitführen einer Jagdwaffe sei
regelmäßig als starkes Indiz gegen das Bestehen eines Versicherungsschutzes zu werten.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die konkreten Tätigkeiten des Stöberhundeführers
erläutert. Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.01.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 19.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 02.07.2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall des Klägers vom 03.02.2013 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Die Berufung bedarf gemäß §
144 SGG keiner Zulassung.
Die Berufung des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §
54 Abs.
1 in Verbindung mit §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG zulässig. Die Klage ist begründet, weil das Ereignis vom 03.12.2013 ein Arbeitsunfall ist. Bei der Tenorierung ist es zu
einem Fehler insoweit gekommen, als dabei das Ereignis auf den 03.02.2013 anstatt richtigerweise auf den 03.12.2013 datiert
worden ist. Dabei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die für jeden der an dem Verfahren Beteiligten ohne Weiteres
erkennbar ist. Insoweit wird deshalb noch ein Berichtigungsbeschluss gemäß §
202 SGG in Verbindung mit §
319 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) ergehen.
Arbeitsunfälle sind gemäß §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §
2, §
3 oder § 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dies ist zu bejahen. Unfälle in diesem Sinne sind zeitlich begrenzte,
von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§
8 Abs.
1 S. 2
SGB VII). Der Kläger ist über einen Baumstamm gestolpert und hat sich infolge dieser Einwirkung Gesichtsverletzungen zugezogen. Dieser
Unfall ist infolge der Tätigkeit des Klägers als Stöberhundeführer im Rahmen der von der Beigeladenen veranstalteten Schwarzwilddrückjagd
eingetreten. Diese Tätigkeit stellte eine Beschäftigung im Sinne des §
7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) dar und war als solche gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versichert.
Gemäß §
7 Abs.
1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung
sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers als Stöberhundeführer bei der Drückjagd war unselbständige Arbeit. Eine unselbstständige
Tätigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Betreffende den Weisungen seines Auftraggebers unterworfen ist und die Arbeit
nach Zeit und Ort vom Auftraggeber bestimmt wird. Unselbstständige Tätigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Betreffende
in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers einbezogen wird. Der Kläger war bei der Drückjagd örtlich und zeitlich insofern
gebunden, als er seine Tätigkeit exakt zu der von der Jagdleitung vorgegebenen Zeit und in dem von der Jagdleitung ihm vorgegebenen
Zeitrahmen ausüben musste. Auch war er weiterhin weisungsgebunden und zu diesem Zweck mittels Funkgerät mit dem Jagdleiter
ständig verbunden. Die Drückjagd stellt eine klassische Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens dar, die höchst koordiniert ablaufen
muss, um zum Erfolg zu führen. Zwar trifft es zu, dass der Kläger mit seinen beiden Hunden innerhalb des ihm zugewiesenen
Areals selbstständig arbeitete, jedoch ist ein gewisses Maß an Selbstständigkeit auch einer abhängigen Beschäftigung nicht
fremd. Jedenfalls muss sich jeder Stöberhundeführer perfekt in die Gesamtplanung der Drückjagd einpassen, um den Erfolg der
Jagd zu garantieren. Insofern sieht der Senat keinen wesentlichen Unterschied zur Tätigkeit des hundelosen Treibers bei der
Treibjagd, dessen Tätigkeit allgemein als unselbstständig anerkannt ist, was auch die Beklagte einräumt. Davon geht auch die
höchstrichterliche Rechtsprechung aus. Vom Bundessozialgericht wurde lediglich für das "Schüsseltreiben" - also die sich an
die eigentliche Jagd anschließende Feier - ein Versicherungsschutz der Treiber verneint (BSG, Urteil vom 12.04.2005 Az. B 2 U 5/04 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 4).
Im Übrigen ergibt sich in der Rechtsprechung ein uneinheitliches Bild:
Das SG Duisburg hat mit Urteil vom 09.04.2010 (Az. S 26 U 304/08) aus der eben zitierten Rechtsprechung des BSG den Schluss gezogen, dass ein Stöberhundeführer einem Treiber im Rahmen von §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht zumindest gleichzustellen sei. Dieses Urteil wurde in der zweiten Instanz vom
LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 18.01.2013 (Az. L 4 U 397/10) aufgehoben. Dabei war für das LSG Nordrhein-Westfalen maßgeblich, dass die Handlungstendenz des dortigen Klägers auf eigenwirtschaftliche
Interessen an der Jagd gerichtet und deshalb eher unternehmerähnlich gewesen sei. Hierzu hat das LSG Nordrhein-Westfalen darauf
abgestellt, dass der dortige Stöberhundeführer mit der Teilnahme an der Jagd eigene persönliche Interessen verfolgte und außerdem
nicht nur Treiber, sondern gleichzeitig auch Jagdgast war.
Das SG Lüneburg hat mit Urteil vom 07.07.2009 (Az. S 2 U 152/04) den Unfallversicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII bei einem Jagdhelfer bejaht, der als Hundeführer an einer Treibjagd teilnahm und umknickte, als er ein von seinen Hunden
verletztes Wildschwein stellte und erschießen wollte und sich später bei der Bergung eines toten Wildschweine erneut verletzte.
Insbesondere hat das SG Lüneburg herausgearbeitet, dass es für die Beurteilung der Handlungstendenz, die klar auf die Belange
des Jagdunternehmers gerichtet waren, nicht auf die persönlichen Motive ankommt, die letztlich für die Bereitschaft des Verunglückten,
überhaupt an der Jagd mitzunehmen, verantwortlich waren. Dabei handele es sich lediglich um die Motive für das Tätig werden,
die von der Handlungstendenz zu unterscheiden seien (a.a.O. Rdnr. 20 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG).
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 17.02.2010 (Az. L 3 U 139/07) entschieden, dass ein Jagdgast, der im Moment des Unfalls wegen äußerer Umstände, nämlich weil zu wenige Jagdhelfer und
zu viel Schwarzwild vorhanden waren, in einer akuten Situation vor Ort als Treiberschütze eingesetzt wird und damit eine dem
Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet, nicht als Wie-Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
stehe, weil die eigenwirtschaftlichen Interessen an der Jagdteilnahme (Jagdfreude) weiterhin im Vordergrund stünden.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die mit Urteil vom 17.03.2010 (Az. L 14 U 130/06) die Wie-Beschäftigung eines Jagdgenossen bejaht, der vom Jagdpächter mit der Reparatur eines Hochsitzes beauftragt worden
war. Der Umstand, dass er die übertragenen Arbeiten verrichtete, um auf diesem Weg in Ermangelung einer eigenen Jagd seinem
Hobby nachzugehen, sei für die Annahme von Versicherungsschutz ohne Bedeutung. Die konkreten Arbeiten bei der Reparatur des
Hochsitzes seien ihrer Handlungstendenz nach zu Gunsten der Jagdpächter und damit zu Gunsten eines fremden Unternehmens geleistet
worden. Die Tätigkeit sei auch nach Weisung der Jagdpächter erfolgt. Ohne Bedeutung sei, dass das Motiv für die Übernahme
der Tätigkeit darin bestanden habe, dass der dortige Kläger die Arbeiten verrichtete, um von den Jagdpächtern die Erlaubnis
zu erhalten, selbst die Jagd auszuüben und seiner Jagdleidenschaft nachzugehen.
Soweit sich die zitierte Rechtsprechung sich auf Kläger bezieht, die selbst Jagdgäste waren, ist sie auf den vorliegenden
Fall schon aus diesem Grunde nicht übertragbar, weil der Kläger kein Jagdgast war. Nicht überzeugend ist die zitierte Rechtsprechung,
soweit darin eine unselbstständige Beschäftigung bzw. eine Wie-Beschäftigung mit dem Argument verneint wird, dass der Kläger
mit seiner Jagdleidenschaft ein eigenwirtschaftliches Ziel verfolge. Denn die Jagdleidenschaft stellt, wie insbesondere das
LSG Niedersachsen-Bremen und das SG Lüneburg in den eben zitierten Entscheidungen zutreffend begründet haben, nur das Motiv
für das Tätigwerden des Klägers dar, ändert jedoch nichts daran, dass im Rahmen der zu beurteilenden objektivierten Handlungstendenz
das Ziel der Tätigkeit fremdwirtschaftlich auf die Unterstützung der Treibjagd und der die Treibjagd veranstaltenden Jagdleitung
gerichtet war. Von der Handlungstendenz ist der subjektive Beweggrund, d.h. die persönliche Motivation für die Tätigkeit,
abzugrenzen (BSG, Urteil vom 12.04.2005 Az. B 2 U 5/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 - Rdnr. 19). Aus demselben Grund ist es auch ohne Belang, dass der Kläger die Teilnahme an den Drückjagden
als Werbeargument für seine Hundeausbildung im Internet benutzt.
Einzuräumen ist, dass auch Indizien für eine selbstständige Tätigkeit insoweit vorliegen, als der Kläger für mehrere Auftraggeber
abwechselnd tätig war und mit den Hunden eigene Arbeitsmittel von erheblichem Wert einbrachte. Im Ergebnis ändern diese Indizien
jedoch nichts daran, dass sich der Kläger als Stöberhundeführer in der Situation der konkreten Treibjagd vollständig in die
Jagdorganisation eingliederte und damit eine zeitlich begrenzte unselbstständige Tätigkeit ausübte. Auch war seine Tätigkeit
nicht unternehmerähnlich im Sinne eines Werkvertrags, denn anders als beim Werkvertrag schuldete der Kläger keinen Erfolg,
sondern lediglich ein bestimmtes Tätigwerden dergestalt, dass er während eines bestimmten Zeitraums in einem genau abgesteckten
Gebet mit seinen Hunden alles tat, um möglichst viele Sauen aus dem Unterholz zu jagen. Im Rahmen der Gesamtabwägung geben
die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte nach Auffassung des Senats den Ausschlag.
Nicht zu entscheiden war vom Senat die Frage, ob auch die Tätigkeit eines Schweißhundeführers in abhängiger Beschäftigung
ausgeführt werden kann. Jedenfalls war die Tätigkeit des Klägers als Stöberhundeführer mit der eines Schweißhundeführers nicht
vergleichbar. Schweißhundeführer kommen in der Regel erst nach Abschluss der Jagd zum Einsatz und haben den Auftrag, angeschossenes
(im Fachjargon: "angeschweißtes") oder verendetes Wild nachzusuchen. Die Tätigkeiten eines Stöberhundeführers und eines Schweißhundeführers
mögen sich rein äußerlich ähneln, jedoch besteht der entscheidende Unterschied darin, dass während des Einsatzes des Schweißhundeführers
die Jagd bereits abgeschlossen ist und deshalb seine Tätigkeit weder eng hierarchisch in die Jagdorganisation eingebunden
ist noch mit den übrigen Jagdteilnehmern koordiniert werden muss. Insoweit wird auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten
des Klägers in der Sitzung vom 15.02.2017 verwiesen.
In Gesamtschau ist der Senat somit zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger unselbständig und damit als Beschäftigter tätig gewesen
ist.
Selbst wenn man eine Beschäftigung im Sinne des §
7 SGB IV und damit die Versicherungspflicht nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII verneinen würde, wäre die Tätigkeit des Klägers als Stöberhundeführer jedenfalls gemäß §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII versichert gewesen. Nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach §
7 Abs. 1 Nr. 1 Versicherte (also wie Beschäftigte) tätig werden (so genannte Wie-Beschäftigte). Ein Versicherungsschutz als
"Wie-Beschäftigter" setzt voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen
bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht
und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass
sie ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht
(BSGE 5, 168, 174; BSG SozR Nr. 1 zu § 798
RVO a.F.; BSGE 34, 240, 242 = SozR Nr. 32 zu § 539
RVO; BSG SozR 4-2700 § 4 Nr. 1). Auch im Bereich der Wie-Beschäftigung ist Voraussetzung die Beschäftigtenähnlichkeit und damit die Unselbstständigkeit
der Tätigkeit. Diese ist aus den oben zur Frage der Beschäftigung dargelegten Argumenten zu bejahen. Ohne Zweifel handelt
es sich auch um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte,
die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, nämlich von einem fest beschäftigten Stöberhundeführer. Auch im Bereich
der Wie-Beschäftigung stellt der Beweggrund des Hilfeleistenden für sein Eingreifen keinen Grund dar, um die Versicherungspflicht
zu verneinen (BSGE 35, 140, Rdnr. 19 bei [...]; Riebel in: Hauck/ Noftz, SGB/ Stand 09/16, §
2 SGB VII Rdnr. 275), so dass das persönliche Interesse des Klägers an der Jagd oder an seinen Hunden keinen Grund darstellt, um eine
Wie-Beschäftigung zu verneinen.
Der Kläger war in Ausübung seiner Tätigkeit als Stöberhundeführer nicht gemäß §
4 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 SGB VII versicherungsfrei. Nach dieser Vorschrift sind von der Versicherung nach § Abs. 1 Nr. 5
SGB VII frei Personen, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen. Diese Vorschrift
ist aus zwei Gründen nicht anwendbar: Erstens befreit die Vorschrift ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nur von der Versicherungspflicht
nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 SGB VII, also von der Unternehmerpflichtversicherung in der Land- und Forstwirtschaft, nicht aber von der Versicherungspflicht aufgrund
von Beschäftigung oder Wie-Beschäftigung nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 bzw. §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII. Zweitens lag eine solche Erlaubnis als Jagdgast in der Person des Klägers nicht vor; seine Tätigkeit beschränkte sich auf
das Aufstöbern der Wildschweine, und zu deren Erlegung war er nur im Notfall berechtigt, nämlich wenn ein Wildschwein verletzt,
insbesondere angeschossen war, aus Gründen des Tierschutzes sowie des Selbstschutzes zur Abwendung der von solchen meist sehr
aggressiven Tieren ausgehenden Gefahren für die Jagdteilnehmer. Zum Abschuss eines gesunden Tieres war der Kläger unter keinen
Umständen berechtigt. Damit scheidet eine Versicherungsfreiheit als Jagdgast aus.
Die Tätigkeit des Klägers als Stöberhundeführer war somit unselbstständig und damit als Beschäftigung gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII, hilfsweise jedenfalls als Wie-Beschäftigung gemäß §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII, versichert war. Daher braucht die sich andernfalls stellende Frage nicht entschieden zu werden, ob der Kläger als Unternehmer
eines landwirtschaftlichen Unternehmens versicherungspflichtig nach §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchst. a
SGB VII war, insbesondere ob die Tätigkeit eines Stöberhundeführers als "Jagd" im Sinne des §
123 Abs.
1 Nr.
5 SGB VII anzusehen ist, weil oder obwohl sie nur Teilbereiche der Tätigkeiten im Sinne der Definition von Jagd nach § 1 Abs. 4 BJagdG umfasst, ob ein land- oder forstwirtschaftliches Lohnunternehmen im Sinne des §
123 Abs.
1 Nr.
3 SGB VII oder ein Unternehmen, das im Sinne des §
123 Abs.
1 Nr.
7 SGB VII vorliegt, das unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dient, wobei die Anwendbarkeit
des §§
123 Abs.
1 Nr.
7 SGB VII von der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage abhängt, und ob unter Landwirtschaft im Sinne dieser Vorschrift
auch Jagden im Sinne des §
123 Abs.
1 Nr.
5 SGB VII zu verstehen sind (vgl. Ricke, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 91. Ergänzungslieferung September
2016, §
123 SGB VII Rdnr. 27).
Das Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall des Klägers vom 03.12.2013 ein Arbeitsunfall
ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Demnach trägt die Beklagte entsprechend ihrem vollständigen Unterliegen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Aufwendungen der Beigeladenen sind gemäß §
193 Abs.
4 SGG nicht erstattungsfähig.
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Unfallversicherungspflicht von Stöberhundeführern
bei Drückjagden höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, zumal es sich dabei um eine angesichts des seit einigen Jahren erheblich
zunehmenden Wildschweinbestandes im Allgemeininteresse liegende Tätigkeit handelt (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG).