Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss eine Rechtsfrage benannt werden, deren Klärung über
den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich
(Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Ein Beschwerdeführer muss dazu vortragen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne
Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen
Interesse vornehmen soll.
Gründe:
I
Mit Urteil vom 2.3.2016 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
über den 21.7.2011 hinaus und die Zahlung von Übergangsgeld hierfür verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht ausschließlich die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG) geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen,
inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt
darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr, zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; vgl auch BVerfG [Kammer] Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7; jüngst Senatsbeschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - Juris RdNr 12).
Der Kläger misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung zu: "Inwieweit schließt die vom Versicherten unverschuldete und
durch einen Rehabilitationserbringer (Umschulungsbetrieb) hervorgerufene rechtswidrige Beendigung eines Umschulungsverhältnisses
die Fortgewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie die Gewährung von Übergangsgeld, mithin das Wiederaufleben
der ursprünglichen bindenden Bewilligungsbescheide diesbezüglich (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Übergangsgeld)
aus, sofern diese Leistungen mittels Bescheid rückwirkend widerrufen worden sind."
Hierzu erläutert er, bei der Gewährung von Leistungen der Teilhabe handele es sich um eine regelmäßige Verwaltungspraxis der
Rentenversicherungsträger zur Vermeidung von Rente wegen Erwerbsminderung. Im Hinblick auf das hierbei bestehende Dreieckverhältnis
führe die Rechtsauffassung des LSG grundsätzlich dazu, dass eine Störung im Verhältnis zwischen Versichertem und Maßnahmeerbringer
zur Beendigung der Maßnahme insgesamt führe und ein erneutes Bewilligungsverfahren durchzuführen sei. Zwischenzeitlich werde
jedoch die Stelle bzw der Platz beim Maßnahmeerbringer durch einen anderen Rehabilitanden besetzt, weshalb der Leistungsträger
die Teilhabeleistungen jederzeit widerrufen, aufheben oder zurücknehmen könne. Die formulierte Frage sei nicht geklärt, da
dem Urteil des BSG vom 15.3.1979 (11 RA 36/78 - BSGE 48, 92 = SozR 2200 § 1236 Nr 15) ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Hiervon abweichend ginge es vorliegend um das Wiederaufleben
bereits bewilligter Leistungsbescheide in einer Anfechtungssituation und darum, inwieweit er (der Kläger) weiterhin die ihm
ursprünglich gewährten Leistungen in Anspruch nehmen könne. Dies gelte umso mehr, als die vom SG und LSG angewandte Regelung des § 47 SGB X eine Ermessensentscheidung voraussetze, die angefochtenen Bescheide eine solche aber nicht erkennen ließen. Zudem habe die
Beklagte entgegen der Rechtsprechung des BSG unzulässigerweise zur Begründung ihres Widerrufs allein das Vorliegen des angegebenen Widerrufsgrundes festgestellt, die
notwendige Anhörung des Klägers unterlassen und die "aufgehobenen" Bewilligungsbescheide nicht benannt. Die "Rechtsfrage"
sei auch klärungsfähig und entscheidungserheblich. Insoweit wiederholt der Kläger sein Vorbringen zur Klärungsbedürftigkeit
in wesentlichen Teilen. Schließlich hätten sowohl das SG als auch das LSG die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 SGB X verkannt, da der streitgegenständliche Widerrufsbescheid mit sachwidrigen Erwägungen gerechtfertigt werde, die in den Bewilligungsbescheiden
nicht unter Vorbehalt gestellt worden seien. Ein Widerruf könne aber nur aufgrund von Gründen erfolgen, die bereits im ursprünglichen
Bewilligungsbescheid unter Vorbehalt gestellt worden seien.
Damit werden die Anforderungen an eine Grundsatzrüge verfehlt. Es mangelt bereits an der Formulierung einer abstrakt-generellen
Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 13.4.2015 - B 12 KR 109/13 B - Juris RdNr 23). Die Frage des Klägers lässt nicht erkennen, welche Norm konkret zur Überprüfung durch das Revisionsgericht
gestellt werden soll. Stattdessen ist sie allgemein auf die rechtliche Bewertung des darin geschilderten Sachverhalts gerichtet.
Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht
die Voraussetzungen einer Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 181). Ebenso zielen die in
den weiteren Erläuterungen des Klägers aufgeworfenen Fragen erkennbar auf die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der
Entscheidung des LSG im Einzelfall. Hierauf kann die Beschwerde jedoch nicht gestützt werden (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.