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BSG, Urteil vom 25.02.2010 - 13 R 147/08
Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente; Ermittlung des angemessenen Unterhalts nach der Anrechnungs- bzw. Differenzmethode
1. Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand als Voraussetzung der Gewährung einer großen Witwenrente an geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem 1.7.1977 geschieden wurde.
2. Über die den Hinterbliebenen erteilten Bescheide bei Aufteilung einer Witwenrente wegen einer weiteren Berechtigten (geschiedene Ehefrau) ist einheitlich zu entscheiden.
3. Richtet sich der Widerspruch bzw die Klage einer Witwe gegen die Aufteilung einer Rente zwischen ihr und der geschiedenen Ehefrau, so handelt es sich um einen Drittwiderspruch bzw eine Drittwiderspruchsklage.
Normenkette:
BGB § 242
,
EheG (1946) § 58 Abs. 1
,
EheG (1946) § 59 Abs. 1
,
EheG (1946) § 59 Abs. 2
,
SGB VI § 243 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB VI § 91 S. 1
,
SGB X § 44
,
SGB X § 45
,
SGB X § 49
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 14.11.2008 L 14 R 148/06 , SG Aachen 30.03.2006 S 4 R 181/05
Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: