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BSG, Beschluss vom 03.11.2009 - 13 R 23/09
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Beantragung der Aufhebung der Bestellung eines Notanwalts durch den Rechtsanwalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis nach Nichtzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der Mittelgebühr
Lehnt die Partei die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der Mittelgebühr ab und erklärt, lediglich die Mindestgebühr zahlen zu wollen, so ist eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu einem als Notanwalt beigeordneten Rechtsanwalt durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten mit der Folge der Entpflichtung des Anwalts gegeben. Wird aufgrund dieses Verhaltens der Partei die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt, ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BRAO § 48 Abs. 2
,
RVG § 14 Abs. 1 S. 1
,
RVG-VV Nr. 3512
,
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2
,
SGG § 169 S. 2
,
SGG § 169 S. 3
,
SGG § 202
,
SGG § 67 Abs. 1
,
ZPO § 78c Abs. 1
,
ZPO § 78c Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 04.12.2008 L 12 R 31/05 , SG Bremen 30.06.2005 S 8 RA 71/03
Der Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 wird hinsichtlich der Beiordnung eines Notanwalts aufgehoben.
Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: