Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht
Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung
Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten:
(1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, der bis
zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden und dem das LSG nicht gefolgt ist,
(2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und
zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen,
(3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und
(4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen
kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt
aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.
Gründe:
Mit Urteil vom 13.5.2015 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt
und das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, weil im Berufungsverfahren schriftsätzlich "die Einvernahme und diesbezügliche
Erörterung des Herrn Dr. A. angeregt" worden sei. Von dem Aufrechterhalten dieses Antrags sei auszugehen, weil vor der Entscheidung
des LSG ohne mündliche Verhandlung ein Erörterungstermin nicht stattgefunden habe.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten
worden und dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund deren bestimmte Tatfragen
als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen
Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich
fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen
Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen
können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 31.8.2015 nicht gerecht.
Mit seinem Vortrag, die Einvernahme des Sachverständigen Dr. A. nebst Erörterung beantragt zu haben, behauptet der Kläger
bereits nicht, einen prozessordnungsgerechten Beweisantrags iS von §
118 Abs
1 SGG iVm §§
402 ff
Zivilprozessordnung gestellt zu haben. Denn er bezeichnet weder ein konkretes Beweisthema noch gibt er an, welche Fragen in Bezug auf dieses
Beweisthema er dem Sachverständigen hätte stellen wollen (zu diesen Erfordernissen vgl Fichte, Der Beweisantrag im Rentenrechtsstreit
wegen Erwerbsminderung, SGb 2000, 653 ff). Überdies trägt er selbst vor, seinen schriftsätzlich gestellten Antrag nicht bis zuletzt vor der - einverständlich -
ohne mündliche Verhandlung getroffenen Entscheidung des LSG vom 13.5.2015 aufrechterhalten zu haben. Dass ihm das Gericht
hierzu im Rahmen eines vor der Entscheidung anzuberaumenden Erörterungstermins Gelegenheit hätte geben müssen, schreibt weder
das Verfahrensrecht vor noch ist ein solcher Grundsatz - wie er behauptet - von der Rechtsprechung entwickelt worden.
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für fehlerhaft hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.