Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
21. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 21.4.2015 (dem Kläger zugestellt am 22.7.2015) einen Anspruch
des in Marokko lebenden Klägers auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung verneint. Hiergegen wendet
sich der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 23.7.2015, das am 5.8.2015 beim Bundessozialgericht
(BSG) eingegangen ist. Das Schreiben des Klägers ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des LSG vom 21.4.2015 auszulegen. Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen
Form.
Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die
Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 22.10.2015 abgelaufen ist, einlegen lassen (§
73 Abs
4, §
160a Abs
1, §
64 Abs
2 SGG; BSGE 40, 40 = SozR 1500 §
160a Nr
4).
Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung
der Geschäftsstelle des BSG vom 6.8.2015 besonders hingewiesen worden.
Das nicht formgerechte Rechtsmittel ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.