Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juni
2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 11.6.2015 (der Klägerin zugestellt am 20.7.2015) einen Anspruch
auf Hinterbliebenenrente verneint. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben an
das LSG vom 22.7.2015, das nach Weiterleitung am 20.8.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist. Das Schreiben der Klägerin ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des LSG vom 11.6.2015 auszulegen. Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen
Form.
Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist,
die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 20.10.2015 abgelaufen ist, einlegen lassen (§
73 Abs
4, §
160a Abs
1, §
64 Abs
2 SGG; BSGE 40, 40 = SozR 1500 §
160a Nr
4).
Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin in der Eingangsbestätigung
der Geschäftsstelle des BSG vom 21.8.2015 besonders hingewiesen worden.
Das nicht formgerechte Rechtsmittel ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.