Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Januar 2016 wird als unzulässig
verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Das Thüringer LSG hat mit Beschluss vom 14.1.2016 die Gesuche des Klägers, den Vorsitzenden Richter am LSG W. und den Richter
am LSG M. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben an das BSG vom 22.1.2016 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.
Gegen eine (Zwischen-)Entscheidung des LSG zu einem Befangenheitsgesuch ist jedoch weder ein Rechtsmittel noch ein Rechtsbehelf
zum BSG eröffnet. Beschlüsse des LSG sind mit einer Beschwerde an das BSG nur in den Fällen des §
160a Abs
1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Berufungsentscheidung) und des §
17a Abs
4 S 4
GVG (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) anfechtbar.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beschluss des LSG vom 14.1.2016 ist - worauf dort zutreffend hingewiesen
wurde - nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§
177 SGG).
Die nicht statthafte Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des §
169 SGG zu verwerfen. Eine inhaltliche Befassung mit dem Anliegen des Klägers, eine Aussage zur Übernahme seiner Fahrtkosten anlässlich
einer Begutachtung am 23.11.2015 zu erhalten, kann im Rahmen eines nicht statthaften Rechtsbehelfs nicht erfolgen; dieses
muss er gegenüber dem LSG geltend machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.