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BSG, Beschluss vom 26.11.2014 - 13 R 337/14
Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Vorbehaltloses Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Aufrechterhalten eines Beweisantrages
1. Hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden, weil im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, ist der Beweisantrag nicht aufrechterhalten, wenn der Beteiligte vorbehaltlos sein Einverständnis erteilt hat.
2. Für die Aufrechterhaltung eines Beweisantrages reicht es nicht aus, lediglich vorzutragen, dass "zum Ausdruck gebracht" worden sei, dass die Einholung eines Gutachtens insbesondere aber auch eine sachverständige Stellungnahme des behandelnden Arztes für erforderlich gehalten werde.
Normenkette:
SGG § 103
,
SGG § 124 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 11.08.2014 L 2 R 379/12 , SG Speyer S 17 R 939/10
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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