Höhe einer Regelaltersrente
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der Regelaltersrente der Klägerin.
Diese meint, die Beklagte habe ihren Überprüfungsantrag zu Unrecht abgelehnt, da die Zeiten ihrer Erwerbstätigkeit in Polen
teilweise in höhere Qualifikationsgruppen einzuordnen und die diesen Gruppen zugeordneten Tabellenwerte generell zu erhöhen
seien. Ihre Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG Düsseldorf hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom
13.6.2017 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat mit einem am 13.11.2017 beim BSG eingegangen, von ihr persönlich gefertigten Schreiben vom 7.11.2017 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des LSG Nordrhein-Westfalen eingelegt. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und sinngemäß die
Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von PKH zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil
des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.6.2017 ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt
es im Falle der Klägerin. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige und von der Klägerin angestrebte Rechtsmittel
ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§
160a SGG). Die Revision darf gemäß §
160 Abs
2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Unter Berücksichtigung
des Vorbringens der Klägerin auch aus ihren Schreiben vom 22.12.2017 und 25.1.2018 sowie nach Durchsicht der Akten ist das
hier nicht der Fall.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
2 und
4 SGG) erfolgreich geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) zukommt. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall
hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und
fähig ist. Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsfrage sind im Fall der Klägerin nicht vorhanden. Allein dass die Klägerin
der Auffassung ist, die zur Eingliederung ihrer in Polen zurückgelegten Zeiten der Erwerbstätigkeit in das deutsche Rentenversicherungssystem
anwendbaren Rechtsvorschriften seien veraltet, verfassungswidrig und deren Anwendung "moralisch und politisch falsch" begründet
nicht die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits. Vielmehr ist eine Rechtsfrage nur dann von grundsätzlicher Bedeutung,
wenn sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt ist (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8, Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2, Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 3.4.2017 - B 12 KR 92/16 B - Juris RdNr 19). Dass auf Rentenberechtigte wie die Klägerin noch die Regelungen des Abk Polen RV/UV vom 9.10.1975 (BGBl
II 1976, 396) anzuwenden sind, ist durch die Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zuletzt Senatsurteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - Juris RdNr 12 ff mwN). Ebenso ist geklärt, dass und wie in diesen Fällen die Regelungen des Fremdrentengesetzes sowie Fremdrenten und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes bei der Ermittlung der Rentenhöhe und der Bestimmung der hierfür
maßgeblichen Entgelte zur Anwendung kommen (vgl speziell zu Zeiten in Polen zB BSG Urteil vom 24.7.2003 - B 4 RA 61/02 R - SozR 4-2600 § 256b Nr 2). Dabei steht außer Frage, dass die für ein bestimmtes Jahr zugrunde zu legenden Tabellenentgelte
nicht dem im Zeitverlauf steigenden Entgeltniveau anzupassen sind. Denn für die Höhe der Rente ist - vereinfacht gesprochen
- nicht ausschlaggebend, wie hoch das Entgelt in einer bestimmten Beschäftigung bei Renteneintritt ist, sondern allein das
Verhältnis zwischen dem in einem bestimmten Jahr erzielten Entgelt und dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten im selben
Jahr. Dass der vorliegende Rechtsstreit neue, bisher nicht geklärte Rechtsfragen aufwerfen oder bereits geklärte erneut klärungsbedürftig
geworden sein könnten, ist nicht erkennbar.
Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere kann den Prozessakten nicht entnommen werden, dass der Klägerin während
des Berufungsverfahrens Stellungnahmen der Beklagten nicht übersandt worden wären.
Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für unzutreffend hält, kann nach §
160 Abs
2 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
2. Die unabhängig vom Antrag auf Bewilligung von PKH von der Klägerin selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als
unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach §
73 Abs
4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Urteils hingewiesen worden.
Die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.