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BSG, Beschluss vom 02.02.2015 - 13 R 377/14
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung Verweis auf eigene Rechtsansicht Darlegung weiteren Klärungsbedarfs
1. Für die Geltendmachung einer grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
2. Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung.
3. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich.
4. Allein die Behauptung, dass die Frage "nach diesseitiger Ansicht" höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, genügt für die Darlegung weiteren Klärungsbedarfs nicht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 24.09.2014 L 1 R 321/13 , SG Braunschweig S 13 R 119/10
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: