Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Oktober
2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 13.10.2015 mit einem von ihm selbst
unterzeichneten Schreiben vom 23.10.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam
nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung
der Geschäftsstelle des BSG vom 28.10.2015 besonders hingewiesen worden.
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne
Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG).
Die vom Kläger des Weiteren angesprochenen Verfahren L 6 SB 60/14 (Sächsisches LSG) und S 39 VE 11/14 (SG Dresden) können hier nicht einbezogen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen
für eine Verbindung (§
113 Abs
1 SGG) nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.