Gründe:
Mit Urteil vom 15.10.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch, ihm anstelle der bereits
bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren,
verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 2.2.2016 genügt den gesetzlichen Anforderungen
nicht, weil die vom ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
a) Soweit der Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) rügt, weil das LSG kein "Sachverständigengutachten gemäß §
103 i.V.m. §
106 SGG" eingeholt habe, erfüllt die Beschwerdebegründung nicht die Darlegungsvoraussetzungen für eine Sachaufklärungsrüge. Hierzu
muss sie folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags,
dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig
hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen
Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme
beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt
aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8).
Zudem kann ein - wie hier - in der Berufungsinstanz durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge
des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden
Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN, stRspr). Nach Sinn und Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch
einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts
(§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).
Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Kläger in seiner Beschwerdebegründung lediglich auf - nicht näher bezeichnete - "Beweisanträge"
durch Sachverständigengutachten in den Schriftsätzen vom 13.6.2014, 8.7.2014 und 29.7.2014 hinweist, ohne dass er aufzeigt,
dass diese von ihm - in prozessordnungsgemäße Beweisanträge gekleidet - bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2015
aufrechterhalten bzw vom LSG im angefochtenen Urteil wiedergegeben worden seien.
b) Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, dass der Sachverständige Prof. Dr. Dr. E. zu Unrecht nicht nach §
109 SGG gehört worden sei, verkennt er, dass nach der ausdrücklichen Bestimmung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG eine Verfahrensrüge nicht auf eine Verletzung des §
109 SGG gestützt werden kann.
c) Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des §
128 Abs
2 SGG. Das LSG habe sich auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt, die offensichtlich falsch seien und die es gar nicht gebe
bzw die jeglicher Grundlage entbehrten. Dies gelte insbesondere für die bei ihm im entscheidungserheblichen Zeitraum vorhandene
Einschränkung des Leistungsvermögens durch die Konzentrationsschwäche. Gleichzeitig liege eine Überraschungsentscheidung und
damit ein Verstoß gegen §
62 SGG vor.
Mit diesem und seinem weiteren diesbezüglichen Vorbringen hat der Kläger die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht hinreichend
bezeichnet. Im Kern seines Vorbringens wendet er sich dagegen, dass das LSG nicht der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung
des Prof. Dr. Dr. E. gefolgt ist, sondern seine sozialmedizinischen Feststellungen zu den Gesundheitsstörungen und den daraus
resultierenden quantitativen und qualitativen Leistungseinschränkungen (insbesondere) auf Grundlage der Gutachten der ebenfalls
gehörten Sachverständigen Dr. H. und Dr. M. gestützt habe. Damit wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des LSG. Auf eine
Verletzung des §
128 Abs
1 S 1
SGG (Entscheidung des Gerichts nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung) kann die Nichtzulassungsbeschwerde
aber nach der ausdrücklichen Regelung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG nicht gestützt werden. Dass das LSG der Ansicht des Klägers, dass bei ihm ein Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden
vorliege und insoweit Prof. Dr. Dr. E. zu folgen sei, nicht beigetreten ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch
auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (Senatsbeschluss vom 9.5.2011
- B 13 R 112/11 B - BeckRS 2011, 73125 RdNr 9; s auch BVerfG [Kammer] NZS 2010, 497 RdNr 17, stRspr). Der Kläger behauptet nicht, dass ihm der Inhalt der im Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten
nicht bekannt gewesen sei.
2. Grundsätzlich bedeutsam iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss
daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen
sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten
lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
(3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung bei, "ob bei Leistungseinschränkungen von 3 bis unter 6 Stunden,
die erst im Laufe der Arbeitszeit sich zeigen, und die überhaupt nicht durch Testungen und Untersuchungen von einer Dauer
von weniger als 6 Stunden zu klären sind, aus diesem Grunde zwangsläufig der Nachweis des reduzierten Leistungsvermögens nur
mit bekannten Erklärungswerten nachgewiesen werden kann und deshalb derartige Erfahrungswerte zum Nachweis ausreichen müssen."
Mit diesen Formulierungen wird die Beschwerdebegründung schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Der Kläger hat keine abstrakt-generelle
Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer (konkret benannten) revisiblen Norm (vgl §
162 SGG) gestellt (vgl BSG Beschluss vom 24.11.2015 - B 12 KR 42/15 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - Juris RdNr 7, stRspr). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar,
damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.
Im Übrigen hat der Kläger auch die Klärungsfähigkeit der von ihm aufgeworfenen Problematik nicht dargetan. Ob eine Rechtsfrage
im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen
beantwortet werden. Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht
eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde,
noch nicht festgestellt hat und damit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht
und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (BSG Beschluss vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - Juris RdNr 6 mwN). Die von dem Kläger aufgeworfene Frage stellt sich nur dann tragend, wenn das Berufungsgericht alle
erforderlichen tatsächlichen Umstände festgestellt hat, um das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen bejahen zu können.
Dies hat der Kläger nicht dargetan. Vielmehr trägt er selbst vor, dass das LSG festgestellt habe, dass er noch leichte körperliche
Arbeiten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden verrichten könne.
3. Divergenz nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich
nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die eines der vorgenannten Gerichte aufgestellt
hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die
Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung
der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung
auf der Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher
abstrakte Rechtssatz in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher in der Entscheidung
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrundezulegen haben wird (vgl zum Ganzen:
BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 f; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22, stRspr).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger trägt vor, das LSG weiche von der Entscheidung
des Senats vom 31.10.2012 (B 13 R 107/12 B - SozR 4-2400 § 43 Nr 19) und hier von den von ihm aus diesem Beschluss zitierten Ausführungen ab. Mit seinem diesbezüglichen
weiteren Vorbringen hat er jedoch keine Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG dargelegt. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines divergierenden abstrakten Rechtssatzes aus der Entscheidung des LSG.
Im Kern seines Vorbringens rügt der Kläger vielmehr, dass das LSG zu einem unzutreffenden Ergebnis in Bezug auf das ihm verbliebene
Restleistungsvermögen gelangt sei. Damit wendet er sich aber wiederum gegen die Beweiswürdigung des LSG bzw die - vermeintliche
- Unrichtigkeit der Rechtsanwendung in seinem konkreten Einzelfall. Hierauf kann aber (auch) eine Divergenzrüge nicht gestützt
werden.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.