Gründe:
Mit Urteil vom 8.10.2015 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen
voller Erwerbsminderung verneint. Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., B., beantragt
und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegt. Er rügt das Vorliegen eines Verfahrensmangels,
weil das LSG dem schriftsätzlich gestellten Antrag, ein orthopädisches Gutachten bezüglich seiner orthopädischen Beschwerden
einzuholen, nicht gefolgt sei, sondern nur ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt habe.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Abs
1 S 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Die Rechtsverfolgung
des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet worden. Daher scheidet auch die Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus (§
121 ZPO).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung
des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten
drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und
warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei
Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem
Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 28.1.2016 nicht gerecht.
Der Kläger gibt zwar an, schriftsätzlich beantragt zu haben, ein orthopädisches Gutachten zur Klärung seiner orthopädischen
Beschwerden einzuholen. Abgesehen davon, dass er damit bereits keinen prozessordnungsgerechten Beweisantrag iS von §
118 Abs
1 SGG iVm §§
402 ff
ZPO - unter Benennung eines konkreten Beweisthemas - bezeichnet hat, behauptet er nicht, diesen bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung aufrechterhalten zu haben. Nach dem Sinn des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG soll das Übergehen von Beweisanträgen die Revisionsinstanz aber nur eröffnen, wenn das LSG vor der Entscheidung durch einen
Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt
ansieht. Wird ein zuvor schriftsätzlich gestellter Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt, so gilt er
bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten als erledigt (stRspr, zB BSG Beschlüsse vom 5.8.2014 - B 9 SB 36/14 B - Juris RdNr 5 und vom 27.11.2014 - B 3 KR 22/14 B - Juris RdNr 11; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9; SozR 3-1500 § 124 Nr 3; SozR 3-1500 §
160 Nr 29; SozR 3-1500 §
160 Nr 31 sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 18a, 18c; Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG [Teil II], SGb 2007, 328, 331 mwN zu Fußnote 177 und 178).
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für fehlerhaft hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.