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BSG, Beschluss vom 30.01.2015 - 13 R 409/14
Bezeichnung eines Verfahrensmangels Beanstandung der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht Unbeachtlichkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
1. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.
2. Soweit ein Kläger vorträgt, das LSG habe bei seiner Entscheidung bestimmte tatsächliche Umstände "übersehen", "unberücksichtigt gelassen" bzw. "völlig außer Acht gelassen", beanstandet er die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht.
3. Das ist jedoch nach der ausdrücklichen Anordnung in § 160 Abs. 2 Nr. 3 Teilsatz 2 i.V.m. § 128 Abs. 1 S. 1 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 21.10.2014 L 10 R 4358/12 , SG Karlsruhe S 15 R 5193/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: