Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass
einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger
Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr
zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet
eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines
effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5,237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Dem Antragsteller steht der Regelbedarf nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im tenorierten Umfang zu. Diesbezüglich
hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Zur Begründung
verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§
142 Abs.
2 S. 3
SGG).
Jedoch kommt die vom SG - ohne nähere Begründung - tenorierte "darlehensweise Gewährung" nicht in Betracht. Vielmehr folgt aus der Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen
nach summarischer Prüfung die vorläufige Gewährung des Regelbedarfs und damit auch die Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes.
Es ist jedoch nicht geboten, Leistungen nur als Darlehen oder dem Vorbehalt der Rückforderung zuzusprechen, da sich die Vorläufigkeit
der Entscheidung bereits aus dem Wesen des einstweiligen Anordnungsverfahrens ergibt (Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011,
Anhang Verfahren Rn. 130). Zudem weist der Senat darauf hin, dass das SGB II eine abschließende Normierung der Fälle enthält,
in denen die Gewährung eines Darlehens in Betracht kommt (§§ 16c Abs. 2, 16g Abs. 1S. 2, 22 Abs. 2 S. 2, 22 Abs. 6 S. 3, 22
Abs. 8, 24 Abs. 1, § 24 Abs. 4, 24 Abs. 5 und 27 Abs. 4 SGB II). Der Antragsgegner erlässt dann in Umsetzung des Beschlusses
einen Bescheid, mit dem der Regelbedarf vorläufig nach § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II gewährt wird und nach Klärung der Sach- und
Rechtslage im Hauptsacheverfahren ggf. die Leistungen nach §
328 Abs.
3 S. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) zu erstatten sind (Conradis, a.a.O., §
40 Rn. 4, 7 f.).
Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung begehrt,
fehlt es in Übereinstimmung mit dem SG jedenfalls derzeit an einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit). Der Antragsteller hat nicht vorgetragen,
dass ihm ein Kündigungsschreiben oder gar eine Räumungsklage zugegangen ist. Er weist lediglich darauf hin, dass auf seinem
Konto kein Guthaben mehr vorhanden ist, er die Miete für seine Wohnung nicht mehr zahlen kann und seine Wohnung bedingt dadurch
voraussichtlich verlieren wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).