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BSG, Beschluss vom 20.10.2010 - 13 R 511/09
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Verletzung der Amtsermittlungspflicht bei einem Beweisantrag eines nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten
Die Rechtsprechung des BSG, wonach ein Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten sein muss, sei es, dass der Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt bzw in Bezug genommen worden ist, das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit einem entsprechenden Vorbehalt versehen wurde oder das LSG den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergegeben hat, geht von einem rechtskundig bzw anwaltlich vertretenen Beteiligten aus. Daher darf das LSG nicht über die Berufung eines nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten entscheiden, ohne einen von diesem im Berufungsschriftsatz formgerecht gestellten Beweisantrag zu berücksichtigen, an dem der Beteiligte auch in späteren Schriftsätzen weiter festhält. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 103
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 22.10.2009 L 7 R 2376/09 , SG Stuttgart 29.04.2009 S 21 R 98/09
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: