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BSG, Beschluss vom 30.10.2018 - 13 R 59/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug Vermeintlicher Fehler des BSG im Umgang mit dem Beschwerdeverfahren selbst kein Zulassungsgrund
1. Ein gerügter Umstand, dass eine Eingangsbestätigung für eine Beschwerde durch das BSG in einem nicht verschlossenen Umschlag übersandt wurde, ist von vornherein nicht zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde geeignet.
2. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nur der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug.
3. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mit einem Fehler des BSG im Umgang mit dem Beschwerdeverfahren selbst begründet werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 26.02.2018 L 2 R 629/17 , SG Hannover 07.11.2017 S 13 R 634/14
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: