BSG, Beschluss vom 01.08.2007 - 13 R 7/07
Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Entscheidung über die Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss schließt auch eine weitere Anhörungsrüge aus. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2008, 279
Vorinstanzen: LSG Sachsen 04.04.2006 L 5 RJ 74/03 , SG Dresden 06.02.2003 S 2 RJ 405/99
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Gründe:
Nach §
178a Abs
4 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz ergeht die Entscheidung über die Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. Dies schließt auch eine weitere Anhörungsrüge
aus (Meyer-Ladewig in ders/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl 2005, §
178a RdNr 9; Bundesverwaltungsgericht vom 8.12.2006 - 7 B 89/06).