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BSG, Urteil vom 20.07.2005 - 13 RJ 19/04
Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, Einstufung eines Rangierleiters der Deutschen Bahn AG
1. Ein Rangierleiter der Deutschen Bahn AG, der in der maßgeblichen Einstiegslohngruppe E 06 eingruppiert war, ist als Facharbeiter einzustufen.
2. In der Regel lässt die abstrakte tarifvertragliche Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der auch Facharbeiter eingeordnet sind, den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrags als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist.
3. Nur die letzte tarifvertragliche Zuordnung, also die Fassung des fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrags, die zum Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung gegolten hat, ist maßgeblich für die Qualität einer Tätigkeit. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 § 43 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 10.12.2003 L 7 RJ 12/02 , SG Lübeck 02.11.2001 S 6 RJ 434/99

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