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BSG, Beschluss vom 25.10.2017 - 14 AS 11/17
Revision Notwendiger Inhalt einer Revisionsbegründung Darstellung des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts Auseinandersetzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Urteils
1. Die gesetzlich festgelegten Anforderungen an eine Revisionsbegründung hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert; danach muss, wenn mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, in der Begründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
2. Die Angabe der verletzten Rechtsnorm ist notwendig, aber allein noch nicht ausreichend; vielmehr ist - im Sinne einer erkennbaren und notwendigen Befassung des Revisionsführers mit der angefochtenen Entscheidung - auszuführen, warum die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird.
3. Die Revisionsbegründung muss sich deshalb - zumindest kurz - auch mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, dass und warum das LSG die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt hat.
4. Das erfordert auch eine zumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts, weil die Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen".
Normenkette:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 03.04.2017 L 11 AS 19/17 , SG Lüneburg 28.07.2016 S 27 AS 198/14
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt V, C, beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: