Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschuss des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B G, B, beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist
hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich
zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des Landessozialgerichts
(LSG) von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Antragsvorbringen noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs
aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass
sich solche Fragen grundsätzlicher Art hier in Bezug auf die Frage der Statthaftigkeit der Berufung wegen Nichterreichens
der Berufungssumme stellen könnten, ist nicht ersichtlich.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG). Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte. Insbesondere
ist nicht erkennbar, dass das LSG den Wert des Beschwerdegegenstandes fehlerhaft ermittelt und die Berufung deshalb zu Unrecht
als unstatthaft verworfen hat, wie die Klägerin meint. Im Streit stand ausweislich des von der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) gestellten Antrags, den Feststellungen des SG und der Gerichtsakten in dem streitbefangenen Zeitraum vom 1.1.2007 bis 30.6.2007 neben einer Sanktion über einen Zeitraum
von drei Monaten mit monatlich 103,50 Euro (also 310,50 Euro) die Übernahme "höhere(r) Unterkunftskosten in Gestalt der tatsächlichen
Unterkunftskosten", die sich nach den von der Klägerin zu den Gerichtsakten gereichten Kontoauszügen in dem streitbefangenen
Zeitraum auf 343,17 Euro monatlich beliefen, und auf die der Beklagte für die Zeit von April bis Juni 2007 Leistungen für
Unterkunft in Höhe von 262 Euro sowie für Heizung in Höhe von 35,74 Euro abzüglich eines Warmwasseranteils von 5 Euro monatlich
und für Januar bis März 2007 in Höhe von insgesamt 291,52 Euro erbrachte, sodass sich monatlich eine Differenz von 50,43 Euro
bzw 51,65 Euro und auf den gesamten Zeitraum bezogen von 306,24 Euro ergab. Von diesem Antrag ausgehend wird der Beschwerdewert
von 750 Euro (§
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG) nicht erreicht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin anfänglich höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung meinte
beanspruchen zu können. Ohne Bedeutung für die Statthaftigkeit der Berufung ist auch, dass das SG - ohne die Berufung ausdrücklich zuzulassen - nach der Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft davon ausgegangen ist, dass gegen
seine Entscheidung die Berufung gegeben ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
144 RdNr 40 mwN).