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BSG, Beschluss vom 18.02.2019 - 14 AS 116/18
Statthaftigkeit einer Berufung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Wert des Beschwerdegegenstandes nach der Höhe einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis Meldeaufforderung als Verwaltungsakt
1. Nach gängiger Rechtsprechung des BSG bemisst sich auch beim Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung der Wert des Beschwerdegegenstandes nach der Höhe einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis.
2. Eine Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt, der die nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III bestehende Meldeobliegenheit der Leistungsberechtigten konkretisiert.
3. Die Anfechtung einer Meldeaufforderung ist prozessual ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt i.S. von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG dar, weil deren Nichtbefolgung grundsätzlich zur Leistungsminderung führt und sie im Hinblick auf den Berufungswert nicht unabhängig von dieser rechtlichen Wirkung betrachtet werden kann.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB II § 59
,
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 09.05.2018 L 29 AS 526/18 , SG Berlin 22.02.2018 S 216 AS 14761/17
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2018 - L 29 AS 526/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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