Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
6. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. S., B., beizuordnen,
wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg
ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2 und
3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Denn den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass als Verfahrensmangel die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des
§
127 SGG und des Willkürverbots dadurch gerügt wird, dass das LSG - wie zuvor schon das Sozialgericht (SG) - das klägerische Begehren und den Streitgegenstand verkannt, unzutreffend eine doppelte Rechtshängigkeit angenommen und
sich nicht eingehend mit der Rechtslage auseinandergesetzt habe. Inwieweit die gerügten Mängel vorliegen und ob auf ihnen
die Entscheidung des LSG beruhen kann, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nur in Ansätzen entnehmen. Soweit dem Beschwerdevorbringen
noch entnommen werden kann, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren einmalige Heizkosten (Nutzungsumlage) aufgrund einer
Heizkostenabrechnung vom 15.3.2008 und in einem anderen, bereits vor der angefochtenen Entscheidung rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren laufende Kosten für Unterkunft und Heizung für den Bewilligungszeitraum vom 1.2. bis 31.7.2008 begehrte (SG Frankfurt/Oder:
S 20 AS 1062/08), trifft bereits seine in der Beschwerdebegründung dem gerügten Verfahrensmangel zugrunde liegende Rechtsansicht nicht zu,
einmalige und laufende Kosten für Unterkunft und Heizung in einem Bewilligungszeitraum stellten unterschiedliche Streitgegenstände
dar. Vielmehr gilt das Monatsprinzip im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auch für einmalige und laufende Bedarfe für Unterkunft und Heizung in einem Bewilligungszeitraum und ist eine Aufspaltung
des Streitgegenstands mit Blick auf diese Bedarfe rechtlich nicht möglich (Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 18.9.2014
- B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 79 RdNr 10, 12 mwN). Soweit der Kläger sich mit seiner Beschwerdebegründung gegen eine dahingehende
materiell-rechtliche Bewertung des LSG wenden sollte, rügt er damit der Sache nach schon keinen Verstoß des LSG gegen Verfahrensnormen.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich der in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen angefochtenen Entscheidung
entnehmen lässt, dass sich dem klageabweisenden Urteil des SG Frankfurt/Oder im Verfahren S 20 AS 1062/08 ein erfolgloses Berufungs- (LSG Berlin-Brandenburg: L 18 AS 1432/10) und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BSG: B 4 AS 229/12 B und B 4 AS 22/12 C) anschlossen. Aus dem Beschluss des BSG vom 21.11.2012 im Verfahren B 4 AS 229/12 B ergibt sich, dass das SG die Klage (auch) mit der Begründung abgewiesen hat, der Kläger könne im Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2008 keine höheren Leistungen
betreffend die Übernahme einer Nutzungsumlage für die Anschaffungskosten der Gasheizung und des Ofens erhalten. Mit dieser
Prozessgeschichte setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.
Prozesskostenhilfe (PKH) ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin
S. S. abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.