Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 19.10.2010 - 14 AS 2/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Höhe der Kosten der Unterkunft; Angemessenheit einer Bruttokaltmiete in Berlin; Berücksichtigung der Kosten einer Modernisierungsmaßnahme
1. Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist getrennt von den Kosten der Heizung unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (hier: zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche in Berlin.
2. Kosten der Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Erfasst sind alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (hier: Kosten einer Modernisierungsmaßnahme, die vom Vermieter nach § 559 BGB auf den Mieter abgewälzt werden). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 556
,
BGB § 558 Abs. 2
,
BGB § 558d
,
BGB § 559
,
BGB § 560
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
WoFG § 10 Abs. 1
,
WoFG § 27 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 26.11.2009 L 26 AS 407/07 , SG Berlin 15.02.2007 S 43 AS 7544/06
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: