Tenor
Die Verfahren B 14 AS 2/19 B, B 14 AS 3/19 B, B 14 AS 4/19 B, B 14 AS 5/19 B und B 14 AS 6/19 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren B 14 AS 2/19 B.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Bayerischen Landessozialgerichts vom
2. August 2018 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Klägers, ihm für die Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. T. beizuordnen,
werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Entscheidungen
des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) , die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat der Kläger in den Begründungen der Beschwerden
nicht schlüssig dargelegt (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen
zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit
in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der
aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung,
Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich
erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die
Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich
wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage
ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen werden die Beschwerdebegründungen nicht gerecht.
Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet der Kläger in allen Verfahren
die Frage:
"…, ob überhaupt von einer Partnerschaft ausgegangen werden kann und ob insoweit das Tatsachengericht bei seinen Feststellungen
von dem zutreffenden Rechtsbegriff - hier der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - ausgegangen ist.", soweit erkennbar
mit den Teilfragen:
(a) "… ob eine Partnerschaft und gemeinsame Haushaltsführung während eines Bedürftigkeitszeitraums aufgrund von Geschehnissen
oder Verhaltensweisen nach dem Bedürftigkeitszeitraum bejaht werden kann." und
(b) "… ob allein eine vom LSG angenommene fehlende strikte Trennung der finanziellen Verhältnisse im Hinblick auf eine Kostenbeteiligung
für gemeinsam in der Wohnung anfallende Kosten eine Wirtschaftsgemeinschaft begründet oder ob nicht eine tatsächliche Haushaltsführung
von beiden Partnern notwendig ist."
Mit der Hauptfrage bezeichnet der Kläger bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage. Vielmehr zielt die Frage auf eine Überprüfung
der rechtlichen Würdigung des LSG im Einzelfall, das seiner Entscheidungsfindung nach den Darstellungen des Klägers in der
Nichtzulassungsbeschwerde die Merkmale des gemeinsamen Haushalts, des Wirtschaftens aus einem Topf und des wechselseitigen
Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen als die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
prägend angesehen hat.
Mit der Teilfrage (a) bringt der Kläger vor, Zahlungen an ihn seien mit Rückzahlungspflichten verbunden gewesen und das LSG
habe diese Rückzahlungspflichten fehlerhaft als unklar oder angeblich nicht genau feststellbar bewertet. Dabei legt der Kläger
zum einen nicht dar, aus welchem Grund rechtlich noch zu klären sein soll, welchen Charakter Zahlungen an denjenigen haben
können, der Hilfebedürftigkeit geltend macht. Zum anderen rügt er im Ergebnis die Beweiswürdigung durch das LSG. Hierbei handelt
es sich um den Vorwurf der Verletzung von §
128 Abs
1 Satz 1
SGG. Eine solche Rüge ist aber weder über die Einbindung in eine als Rechtsfrage behauptete Frage, noch über §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG möglich.
Die Teilfrage (b) bezieht sich ebenfalls auf die Beweiswürdigung im Einzelfall des Klägers ("eine vom LSG angenommene") und
ist schon deswegen keine im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu klärende Rechtsfrage. Im Übrigen ersetzt
die Behauptung, die Rechtsfrage sei weder vom BSG noch von den Tatsachengerichten der Sozialgerichtsbarkeit entschieden, eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des
BSG zum "Wirtschaften aus einem Topf" (vgl nur BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 34/12 R - BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr 32, RdNr 23) nicht.
PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, sind auch seine Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.