Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.
1. Der Kläger stützt seine Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage,
der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung
nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 181). Eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand
erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen
Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder
Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl
Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 65 f).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat ausgeführt, die dem Verfahren "zugrunde liegende
Frage, ob und wenn ja, welche Grenzen bei der Anordnung der Teilnahme an sogenannten Integrationsmaßnahmen per Verwaltungsakt
nach § 16 Abs. 1 S. 6 SGB II einzuhalten sind und ob für Fälle dieser Art faktisch von der Rechtsschutzgarantie des
Grundgesetzes ausgenommen sind", sei ungeklärt.
Ob es sich dabei überhaupt um eine Frage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG handelt, kann dahingestellt bleiben, zumindest hat der Kläger sich nicht mit der zu § 16 SGB II ergangenen Rechtsprechung des BSG auseinandergesetzt (vgl nur BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 8; BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 75/12 R - BSGE 114, 129 = SozR 4-4200 § 16 Nr 13) und aufgezeigt, inwieweit diese angesichts des vorliegenden Verfahrens einer Weiterentwicklung
bedarf.
2. Soweit der Kläger vorbringt, das Verfahren leide an dem Mangel, dass der Sachverhalt in keiner Phase des Rechtsstreits
korrekt ermittelt und er - der Kläger - gehört worden sei, bezeichnet er keinen Verfahrensmangel nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG. Nach dieser Vorschrift ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß §
103 SGG fehlt es schon an der Bezeichnung des Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt sein soll.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art
103 Abs
1 GG ist als Verfahrensmangel ebenfalls nicht dargetan. Denn es wird nicht ausgeführt, welches Vorbringen des Klägers das LSG
nicht in seine Erwägungen miteinbezogen hat und hinsichtlich welchen Aspekts in dessen Entscheidung der Kläger überrascht
wurde.
3. In seinen weiteren Ausführungen setzt der Kläger sich im Kern mit der Rechtsanwendung und Beweiswürdigung des LSG auseinander,
indem er beklagt, keine der ergangenen Entscheidungen setze sich ernsthaft mit der Frage der Erforderlichkeit der angeordneten
Maßnahme für die Eingliederung auseinander. Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung des LSG kann eine
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jedoch nicht in zulässiger Weise gestützt werden, weil die Zulassungsgründe
in §
160 Abs
2 SGG enumerativ aufgeführt sind und gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt und bezeichnet werden müssen.
4. PKH gemäß §
73a SGG iVm §
114 ZPO ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a SGG iVm §
121 ZPO) ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.