Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage trotz klarer Gesetzeslage
Sinnhaftigkeit einer gesetzlichen Regelung
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
6. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin G, B, beizuordnen,
wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem eingangs bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts ist unzulässig,
denn der Kläger hat keinen der in §
160 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel
- gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet. Der Senat kann deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der
ehrenamtlichen Richter gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG entscheiden.
Der Kläger stützt seine Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Nach den sich aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung und ggf der Literatur aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
6. Aufl 2011, IX. Kapitel, RdNr 63 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat folgende, von ihm als grundsätzlich
bedeutsam angesehene Rechtsfrage formuliert:
"Kann die berufliche Weiterbildung durch die Übernahme von Weiterbildungskosten auch gefördert werden, wenn der Träger der
Maßnahme nicht nach §
81 Abs
1 Satz 1 Nr
3 SGB III zugelassen ist, aber die Erfüllung qualitativer Mindeststandards gesichert ist?"
Es fehlt hier bereits an der schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der gestellten Rechtsfrage schon deshalb,
weil die Antwort wegen der klaren Gesetzeslage überhaupt nicht zweifelhaft ist (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kapitel, RdNr
66 mwN). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich für die von ihm vorgenommene Gesetzesauslegung, wonach entgegen des ausdrücklichen
Wortlauts von § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch die Förderung einer beruflichen Weiterbildung auch durch
einen nicht zugelassenen Träger erfolgen kann, in Rechtsprechung und Literatur ernsthaft vertreten wird (vgl zur früheren
Rechtslage nur BSG SozR 4-4300 § 77 Nr 5). Aus der Begründung des Klägers ist vielmehr ersichtlich, dass er die gesetzliche Vorschrift als solche für verfehlt
hält, weil sie sich für Bewerber "als Schikane" darstelle. Ein Meinungsstreit hinsichtlich der Sinnhaftigkeit einer bestimmten
gesetzlichen Regelung kann jedoch nicht Inhalt der revisionsrechtlichen Überprüfung einer Rechtsfrage sein.
Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß §
73a SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Weil der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
(§
73a SGG iVm §
121 ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.