Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist jedenfalls deshalb als unzulässig
zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG), weil der zu ihrer Begründung allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt ist.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen
zu können (vgl Krasney in Krasney/Udsching, Hdb
SGG, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) und die Klärung
durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten
ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich
für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (zusammenfassend BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2/15 B - RdNr 6 mwN), weshalb sich die Beschwerdebegründung mit diesen Punkten substantiiert auseinandersetzen muss. Schließlich hat ein Beschwerdeführer
zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung
des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten
Rechtsfrage notwendig macht (vgl BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger macht sinngemäß geltend, es müsse in begründeten
Einzelfällen vom Zuflussprinzip abgewichen werden können, "wenn die Berücksichtigung von Einkommen eine besondere Härte für
den Hilfebedürftigen - hier den Kläger - bedeuten würde". Unabhängig davon, ob der Kläger damit zum Härtefall eine abstrakte
Rechtsfrage formuliert hat, ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass auf eine geltend gemachte Härte im Fall ihrer Atypik über den Erlass von Forderungen reagiert werden kann (vgl BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 15/17 R - BSGE 125, 301 = SozR 4-4200 § 40 Nr 14 RdNr 27 ff). Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, warum vom BSG entscheidungserhebliche Ausführungen zu einem Härtefall erwartet werden können, weil der Wertzuwachs durch Zahlungen für
den Kläger auf das Konto einer Dritten schon zum Zeitpunkt der Gutschrift auf diesem Konto bereites Mittel und damit Einkommen
des Klägers iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II gewesen sein muss (vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 15).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.