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BSG, Beschluss vom 01.11.2017 - 14 AS 26/17
SGB-II-Leistungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten Fristberechnung in Revisionsverfahren
1. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten selbst ist der Prozesspartei stets zuzurechnen.
2. Kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt dagegen vor, wenn er darlegen kann, dass ein Büroversehen vorliegt und er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat.
3. Die Berechnung von Fristen, die nicht zu den Routinefristen gehören, muss der Rechtsanwalt selbst übernehmen.
4. Die Führung von Revisionsverfahren ist für Rechtsanwälte typischerweise keine Routineangelegenheit; diese Vertretungen kommen bei ihnen im Allgemeinen nur selten vor.
5. Selbst wenn einer Bürokraft gleichwohl die Berechnung der Frist zur Einlegung der Revision überlassen werden durfte, darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Thüringen 03.08.2016 L 7 AS 1600/14 , SG Altenburg 17.11.2014 S 40 AS 3578/12
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 3. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U zu bewilligen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: