Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Rüge einer Gehörsverletzung
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Diesen Voraussetzungen genügt der Vortrag der Kläger nicht, die eine "Verletzung der §§
416,
420 ZPO iVm §
118 SGG sowie §
128 Abs
2 ZPO" behaupten und zur Begründung vortragen, das LSG hätte diverse Unterlagen, die im Berufungsverfahren vorgelegt worden seien,
im Rahmen seiner Beweiswürdigung beachten bzw anders als geschehen würdigen müssen und es habe die Kläger im Vorfeld nicht
darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien. Denn die Kläger machen damit letztlich nur eine
aus ihrer Sicht unzutreffende Beweiswürdigung durch das LSG geltend, auf die aber die Zulassung der Revision nicht gestützt
werden kann (vgl §
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Gleiches gilt, wenn das Vorbringen (auch) als Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) durch eine Überraschungsentscheidung zu verstehen sein sollte. Denn auch insoweit machen die Kläger nicht geltend, die Entscheidung
des LSG beruhe auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl nur BSG vom 22.4.2015 - B 3 P 8/13 R - BSGE 118, 239 = SozR 4-3300 §
23 Nr 7, RdNr 37; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
62 RdNr 7 ff), sondern behaupten nur, das LSG habe die ihm vorliegenden Unterlagen anders als von ihnen für zutreffend erachtet, also für
sie "überraschend" gewürdigt. Soweit sie behaupten, das LSG habe Vorbringen nicht beachtet, mangelt es an näheren Darlegungen
zu den erforderlichen besonderen Umständen, weil das Gericht nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden
muss (vgl nur BVerfG vom 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267, 274; BVerfG vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.