Gründe
I
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG). Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels hat der Kläger in der Begründung
der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt bzw bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen
zu können (vgl Krasney in Krasney/Udsching, Hdb
SGG, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) und die Klärung
durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Soweit sich dies nicht bereits aus der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ergibt, ist darzutun, dass die angestrebte Entscheidung
Bedeutung über den Einzelfall hinaus (sog Breitenwirkung) entfaltet (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34). Schließlich hat ein Beschwerdeführer zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht
einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung
der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (vgl BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie
zum einen die Frage, "ob noch von einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung, die im Fall der Nichtbeachtung durch den Bedürftigen
zu einer Herabsetzung der KdU führt, ausgegangen werden kann, wenn diese eine um mehr als 10 % geringere Mietobergrenze behauptet,
als es der tatsächlichen Angemessenheit entspricht". Dazu trägt der Kläger vor, die Differenz zwischen vom beklagten Jobcenter
als angemessene Grundmiete angegebenen 385 Euro und den "tatsächlichen bruttokalten Unterkunftskosten" habe 115,02 Euro betragen.
Den Differenzbetrag ermittelt er unter Ansatz einer Bruttokaltmiete von 500,02 Euro. Aus diesen Werten lässt sich nicht ableiten,
dass es in einem Revisionsverfahren auf die formulierte Rechtsfrage ankommen könnte, weil der Kläger den behaupteten Differenzbetrag
von mehr als 10 vH nicht schlüssig ableitet. Ihm liegen zwei Beträge zugrunde, die nicht nach demselben Maßstab gebildet werden;
die Grundmiete ist nur Teil der Bruttokaltmiete. Im Übrigen fehlt es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit an einer Auseinandersetzung
mit der Rechtsprechung des BSG, nach der im Fall der Erforderlichkeit einer Kostensenkungsaufforderung über die aus Sicht des Jobcenters angemessenen Unterkunftskosten
zu informieren ist und allein die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit
der Kostensenkung mit einem Ausnahmefall führt, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche
aufgrund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (vgl BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 40).
Zur zweiten aufgeworfenen Rechtsfrage, "ab wann von einer Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 22 I 4 SGB II ausgegangen werden kann ab der ein Umzug dem Leistungsempfänger überhaupt noch zugemutet werden kann", behauptet die Beschwerde
Umzugskosten von 10.000 Euro, die zu einer Unwirtschaftlichkeit des Umzugs spätestens im Jahr 2015 hätten führen sollen. Dazu
stellt sie den Betrag von 385 Euro einer vom Kläger begehrten Kaltmiete von 665 Euro gegenüber, setzt sich aber in keinem
für die Darlegung der Klärungsfähigkeit erforderlichen Umfang damit auseinander, dass es für den Wirtschaftlichkeitsvergleich
auf die gesamten unterkunftsbezogenen Aufwendungen ankommt, ebenso mangelt es an näheren Darlegungen zur Höhe der behaupteten
Umzugskosten.
Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung
der §
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG). Die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert zumindest, dass in der Beschwerdebegründung die den Verfahrensmangel
(vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 16).
Der Kläger macht geltend, das LSG habe gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§
117 SGG) verstoßen, indem es auch auf den persönlichen Eindruck abgestellt habe, den es "im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
12.7.2016, Blatt 106 der E-Akte des Beklagten, von dem Kläger gewinnen konnte", der aber nur bei zwei der fünf Senatsmitglieder
vorhanden gewesen sein könne, weil nur diese identisch gewesen seien mit den nunmehr entscheidenden Richtern aus der Verhandlung
vom 21.7.2020. Darauf könne die angefochtene Entscheidung beruhen, weil nicht auszuschließen sei, dass "die drei anderen Richter,
die an der Verhandlung vom 12. Juli 2016 nicht teilnahmen, wenn Ihnen diese Problematik bewusst gewesen wäre, möglicherweise
davon abgesehen hätten, aufgrund auch Erkenntnissen aus der Verhandlung vom 12.7.2016 zum Beweisergebnis zu kommen, dass der
Kläger nicht die für einen Umzug erforderlichen Fähigkeiten hatte und den Umzug nicht ohne Gesundheitsgefährdung einhergehen
konnte, sondern die ärztlichen Stellungnahmen Dres. A, B1 und B2 sowie A als ausreichenden Beweis für die Umzugsunfähigkeit
des Klägers hätten genügen lassen."
Mit dieser Beschwerdebegründung, anhand der allein das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zu prüfen ist, sind
nicht alle Tatsachen vorgetragen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben (vgl zu diesen Anforderungen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 13e). Denn im Rahmen von §
117 SGG kann entscheidend sein, auf welchem Weg die Angaben eines Beteiligten aus einem früheren Verfahren oder Verfahrensstadium
in das Verfahren eingeführt werden (vgl zur Verwertung von Sitzungsniederschriften über Zeugenaussagen oder Angaben von Beteiligten Bergner in jurisPK-
SGG, §
117 RdNr 21 ff, Stand 7.5.2018; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
117 RdNr 5) und was Gegenstand der richterlichen Überzeugungsbildung ist. Kommt es auf die Glaubwürdigkeit und damit auch den persönlichen
Eindruck in einer früheren mündlichen Verhandlung an, kann es erforderlich sein, dass sich alle die Entscheidung treffenden
Richter einen persönlichen Eindruck von der zu beurteilenden Person machen oder von Bedeutung sein, was dazu protokolliert
oder auf sonstige Weise aktenkundig gemacht worden ist und ob sich die Beteiligten dazu erklären konnten (vgl BSG vom 15.8.2002 - B 7 AL 66/01 R - SozR 3-1500 § 128 Nr 15, S 32 = juris RdNr 14; BSG vom 6.10.2020 - B 2 U 127/20 B - RdNr 6 mwN; Udsching in Krasney/Udsching, Hdb
SGG, 7. Aufl 2016, III. Kap, RdNr 43a). Deshalb ist es für die hinreichende Bezeichnung eines Verfahrensmangels unerlässlich, den Verfahrensablauf so konkret wie
möglich und widerspruchsfrei zu schildern, woran es hier fehlt. Denn durch die Bezugnahme auf den persönlichen Eindruck einerseits
und auf Bestandteile der Akten andererseits bleibt nach der Beschwerdebegründung unklar, über welches Beweismittel das LSG
eine Befragung des Klägers am 12.7.2016 sowie dessen Ergebnis in die Verhandlung vom 21.7.2020 hat einfließen lassen. Im Übrigen
zeigen die Darstellungen des Klägers zu ärztlichen Stellungnahmen als ausreichendem Beweis für seine Umzugsunfähigkeit, dass
seiner Verfahrensrüge im Ergebnis der Vorwurf zugrunde liegt, das LSG habe vorliegende Beweise nicht in seinem Sinne gewürdigt
(§
128 Abs
1 Satz 1
SGG), was gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein kann.
Das gilt auch für die als Verstoß gegen ein faires Verfahren (Art
2 Abs
1 iVm Art
20 Abs
3 GG) gerügte Beweiswürdigung des LSG, das seine Überzeugung ua mit einem vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem
anderen gerichtlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten begründet haben soll, während der Kläger - in ähnlichem
zeitlichen Abstand nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum erstellte - ärztliche Stellungnahmen für überzeugender hält.
Dass sich das LSG damit ihm gegenüber widersprüchlich verhalten hätte, etwa weil es Beweise und Beteiligtenvorbringen unvorhergesehen
anders bewertet hat als in dem anderen gerichtlichen Verfahren oder sonst absehbar, hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung
nicht dargetan.
PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt F abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.