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BSG, Urteil vom 25.10.2017 - 14 AS 35/16
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Keine Berücksichtigung einer Nachzahlung von Kinderzuschlag als Einkommen
1. Es kommt auf den Leistungszweck zur Bestimmung des als maßgeblich anzusehenden Zuflusszeitpunkts seit Aufgabe der sog. Identitätstheorie durch das BVerwG grundsätzlich nicht mehr an und der Kinderzuschlag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen.
2. Rechtlich modifiziert im Sinne der modifizierten Zuflusstheorie ist die zeitliche Zurechnung des Kinderzuschlags zum Monat der Leistungsbestimmung nicht wegen seines (besonderen) Leistungszwecks, sondern aufgrund von § 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BKGG, was den gleichzeitigen Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 6a BKGG und nach dem SGB II rechtlich ausschließt.
3. Dadurch ist entgegen dem aufgezeigten Regelungszweck nicht zum Ausdruck gebracht, dass Leistungen nach dem SGB II und nach § 6a BKGG für identische Zeiträume zu beziehen sein könnten.
4. Die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich der Prüfung, ob i.S. von § 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BKGG durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird.
Normenkette:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 3
,
SGB II § 11a Abs. 1 Nr. 1
,
SGB II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 78 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGG § 86
,
SGG § 96 Abs. 1
,
VwGO § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
VwGO § 79 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 14.09.2016 S 12 AS 753/16
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

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