Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 373/17 B - v. 19.02.2018
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2017 - L 7 AS 132/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin E., R., beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Den Anträgen auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich
zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr
3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten
nicht ersichtlich.
Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der
Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist, wovon bei dem
Streit hier um die Statthaftigkeit der Klage bzw der Berufung (§
144 Abs
1 Nr
1 SGG) nicht auszugehen ist.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nach Durchsicht der Verfahrensakten auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden
könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Keinen Fehler lässt vor allem erkennen, dass das LSG die Berufungen der Kläger gegen die an die Klägerin zu 2. gerichteten
Bescheide wegen Meldeversäumnissen nach § 31a SGB II als unzulässig verworfen hat, nachdem der im Streit stehende Minderungsbetrag von 648 Euro (36 Euro über drei Monate bei
sechs Meldeversäumnissen) den Berufungsstreitwert von 750 Euro nicht erreicht und die Berufung auch keine wiederkehrende oder
laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 und Satz 2
SGG).
Zutreffend ist das LSG weiter davon ausgegangen, dass die Berufung vom SG ausweislich des Tenors im Gerichtsbescheid vom 23.2.2016 nicht nach §
144 Abs
2 SGG zugelassen worden ist und der insoweit abweichenden Rechtsmittelbelehrung zulassungsbegründende Wirkung nicht zukommt (vgl
nur BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 §
158 Nr 1 RdNr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
144 RdNr 40 mwN). Ebenfalls ohne Fehler hat das LSG schließlich angenommen, dass die von den - anwaltlich nicht vertretenen -
Klägern eingelegten Berufungen auch im Hinblick auf ihre fehlende Rechtskunde nicht in Nichtzulassungsbeschwerden umzudeuten
waren (vgl nur BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 14; BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/11 B - RdNr 7; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
144 RdNr 40 mwN).
Die von den Klägern persönlich eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung
des LSG sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden sind (§
73 Abs
4, §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.