Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung des §
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung
der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels stützt, muss die diesen Verfahrensmangel
des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen
Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 16 mwN).
Die Beschwerdebegründung des Klägers, der sich in der Sache gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg II für den Zeitraum
vom 1.1.2005 bis 31.5.2013 (verbunden mit einem Erstattungsanspruch von ca 50 000 Euro) wendet, wird diesen Darlegungserfordernissen
nicht gerecht. Der Kläger macht zunächst geltend, das LSG habe nach der Zurückverweisung der Sache (Beschluss des Senats vom
12.9.2018 - B 14 AS 414/17 B) unter Verletzung von §
170 Abs
5 SGG die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts nicht beachtet. Dieses habe zum einen die Wiederholung der Beweisaufnahme
und damit auch die Beweiswürdigung einschließlich einer Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen zwingend vorgegeben. Zum
anderen wäre das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver
Aspekte zu prüfen gewesen. Beides habe das LSG nicht umgesetzt. Eine Verletzung von §
170 Abs
5 SGG wird dadurch im Einzelnen nicht schlüssig aufgezeigt. Denn der Darstellung des Klägers zu den Ausführungen im Zurückverweisungsbeschluss
vom 12.9.2018 lassen sich keine rechtlichen Beurteilungsgrundsätze iS von §
170 Abs
5 SGG entnehmen, die über die Vorgabe hinausgehen, Zeugen vor dem Senat zu hören, die zuvor nur durch den Berichterstatter vernommen
wurden. Die zum Teil wörtlich zitierten Aussagen in diesem Beschluss zur Beweiswürdigung und Bewertung der Glaubwürdigkeit
dienen ersichtlich allein der Begründung der vorgenommenen rechtlichen Beurteilung. Abgesehen davon hätte sich der Kläger
damit auseinandersetzten müssen, ob Hinweise auf eine nach der Zurückverweisung vorzunehmende Beweiswürdigung oder Bewertung
der Glaubwürdigkeit überhaupt als "rechtliche Beurteilung" iS von §
170 Abs
5 SGG statthaft gewesen wären und ob einer Bindungswirkung für das LSG nicht schon die in §
160 Abs
2 Nr
3 SGG enthaltene Begrenzung der Geltendmachung von Verfahrensfehlern entgegenstehen würde.
Auch eine das LSG bindende rechtliche Beurteilung iS von §
170 Abs
5 SGG zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft auszugehen sei, lässt sich der
Beschwerde nicht entnehmen. Zu entsprechenden Ausführungen bestand seitens des BSG im Übrigen schon deshalb kein Anlass, weil Rechtsfragen in dieser Hinsicht nicht der tragende Grund für die Zurückverweisung
waren.
Soweit der Kläger des Weiteren geltend macht, die vorliegenden Entscheidungsgründe des LSG entsprächen nicht den Anforderungen
des §
136 Abs
1 Nr
6 SGG, hätte er weiter darlegen müssen, warum die von ihm dargestellten - also unzweifelhaft vorhandenen - Entscheidungsgründe
so mangelhaft sein sollten, dass sie einem völligen Fehlen von Gründen gleichstehen (dazu im Einzelnen etwa BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 2/17 R - BSGE 126, 25 = SozR 4-4300 § 159 Nr 6, RdNr 14). Daran fehlt es auch in Ansehung der Beweiswürdigung. Denn es reicht aus - wie sich ua
aus dem von der Beschwerde zitierten Beschluss des BSG vom 15.3.2018 (B 9 V 91/16 B - RdNr 11) entnehmen lässt -, wenn in den Gründen die für das Verfahrensergebnis maßgebliche Beweiswürdigung kurz abgehandelt
und erläutert wird. Nach den Ausführungen des Klägers ist eine solche Beweiswürdigung - auch bezogen auf die Angaben der Zeugin
M - erfolgt.
Schließlich wird auch mit der gerügten Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG wegen der unterbliebenen Einholung einer Rentenauskunft kein Verfahrensfehler ausreichend bezeichnet. Der Kläger macht nicht
deutlich, warum diese Rentenauskunft bzw die Einkommensverhältnisse seiner Eltern im streitbefangenen Zeitraum von Bedeutung
für die Entscheidung des LSG hätten sein können, wenn dieses hier zur Beurteilung gelangt ist, es habe keine Haushaltsgemeinschaft
mit den Eltern vorgelegen.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.