Gründe:
I
Die Klägerin - geboren im Jahr 1955 und nach ihren Angaben Rechtsassessorin - steht seit dem Jahr 2005 im laufenden Leistungsbezug
nach dem SGB II. Zwischen ihr und dem beklagten Jobcenter bzw dessen Rechtsvorgänger waren schon zahlreiche Verfahren anhängig, zum Teil
bis zum BSG (Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18 [Kabelanschluss]). Im vorliegenden Verfahren sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für die Zeit vom 1.12.2014 bis zum 31.5.2015 sowie die "Übernahme von Schadensersatz" streitig. Gegen das ihre Berufung zurückweisende
und die Revision nicht zulassende Urteil des LSG vom 21.6.2016 will die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und beantragt
für dieses Verfahren PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung
ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das obige Urteil des LSG kann voraussichtlich nicht zur
Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des §
160 Abs
2 SGG nicht ersichtlich sind.
Die Revision kann nur aus den in §
160 Abs
2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden.
Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Hinsichtlich der strittigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
oder Divergenz und auch kein Verfahrensmangel des LSG ersichtlich, der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht
werden könnte. Anhaltspunkte für die von der Klägerin behauptete Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sind weder
ihrem Vorbringen noch der Akte des LSG, an dessen mündlicher Verhandlung die Klägerin persönlich teilgenommen hat, zu entnehmen.
Eine falsche Rechtsanwendung des LSG, wie sie die Klägerin behauptet, führt unbeschadet der Entscheidung, ob eine solche überhaupt
vorliegt, nicht zum Vorliegen eines Zulassungsgrundes.
Gleiches gilt für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Insofern ist insbesondere
ebenfalls kein Verfahrensmangel zu erkennen, der zu einem Erfolg der von der Klägerin beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde
führen könnte. Das SG hat über diesen von der Klägerin auch vor ihm geltend gemachten Anspruch nicht entschieden, weil für Amtshaftungsansprüche
gemäß §
839 BGB, Art
34 Satz 3
GG das LG zuständig sei (Gerichtsbescheid vom 21.3.2016). Das LSG hat dies bestätigt (Urteil vom 21.6.2016), weil das
GVG keine Teilverweisung kenne und der Verweisung des gesamten Rechtsstreits an das LG der Grundsatz entgegenstehe, dass eine
solche nicht erfolgen dürfe, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche
zuständig sei (Hinweis auf BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 437/11 B - RdNr 10 mwN; BSG vom 30.7.2014 - B 14 AS 8/14 B). Eine Entscheidungskompetenz seinerseits - des LSG - ergebe sich auch nicht aus §
17a Abs
5 GVG, weil das SG nicht über Schadensersatzansprüche entschieden habe und daher keine entsprechende Bindungswirkung eingetreten sei.
Selbst wenn Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Nebenpflichten in dem seit Jahren andauernden Sozialrechtsverhältnis
zwischen den Beteiligten für möglich gehalten werden (vgl BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 75/12 R - BSGE 114, 129 = SozR 4-4200 § 16 Nr 13, RdNr
25), scheidet das Vorliegen eines Verfahrensmangels iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG insoweit aus (vgl BSG vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4), zumal über solche sozialrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte keine Verwaltungsentscheidung
vorliegt und die Klage unzulässig wäre.
Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a SGG iVm §
121 ZPO).