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BSG, Urteil vom 19.10.2010 - 14 AS 50/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Höhe der Kosten der Unterkunft; Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl bei längerem Auslandsaufenthalt
1. Wird eine Unterkunft wegen einer Ortsabwesenheit nur von einem der Partner einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft genutzt, ist für die Aufteilung der Unterkunftskosten anteilig pro Kopf jedenfalls dann kein Raum, wenn die Ortsabwesenheit des anderen Partners im Vorhinein auf unter sechs Monate beschränkt ist.
2. Die Auswertung eines nach verschiedenen Baualtersklassen, Wohnlagen und Ausstattungsgraden ausdifferenzierten qualifizierten Mietspiegels als Grundlage zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft muss gewährleisten, dass ein einzelner Wert entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt.
Fundstellen: NZS 2011, 712
Normenkette:
LPartG § 15
,
SGB II § 22 Abs. 1
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b
,
SGB II § 7 Abs. 4a
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 09.06.2009 L 34 AS 1320/08 , SG Berlin 18.01.2008 S 37 AS 18204/07
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: