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BSG, Beschluss vom 03.02.2015 - 14 AS 51/14
Nichtzulassungsbeschwerde PKH-Antrag ohne Begründung Summarische Prüfung
1. Nach § 160 Abs. 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil des Landessozialgerichts von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ), des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
2. Wird in einem PKH-Verfahren zu einer Nichtzulassungsbeschwerde der PKH-Antrag nicht begründet, scheidet auch eine ansonsten gebotene lediglich summarische Prüfung aus; ein entsprechender Antrag ist ohne weitere Prüfung abzulehnen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Hessen 19.09.2014 L 7 AS 574/12 , SG Frankfurt/Main S 16 AS 1187/08
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., F., beizuordnen, wird abgelehnt.

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