BSG, Beschluss vom 03.02.2015 - 14 AS 6/15
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 09.12.2014 L 12 AS 2645/11 ZVW , SG Mannheim S 7 AS 178/07
Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2014 wird als unzulässig
verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Klägerin hat persönlich mit an das Bundessozialgericht gerichtetem Schreiben vom 7.1.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9.12.2014 eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen
Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Senatsschreiben vom 13.1.2015
hingewiesen worden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.