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BSG, Urteil vom 25.10.2017 - 14 AS 9/17
Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Bestimmtheitserfordernis eines Verwaltungsakts Auslegung von Aufhebungsverwaltungsakten
1. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist; der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten.
2. Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss.
3. Auch zur Auslegung von Aufhebungsverwaltungsakten kann auf den gesamten Inhalt des Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden.
4. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden bei Aufhebungsverwaltungsakten ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekanntzugeben.
Normenkette:
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB II § 40 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Hamburg 23.06.2016 L 4 AS 575/15 , SG Hamburg 09.11.2015 S 24 AS 774/13 WA
Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. Juni 2016 und des Sozialgerichts Hamburg vom 9. November 2015 geändert.
Die Revision wird zurückgewiesen und der Bescheid des Beklagten vom 9. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2010 wird aufgehoben, soweit die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von 2280 Euro gefordert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen in Höhe von 1/10 zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: