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BSG, Beschluss vom 20.02.2020 - 14 AS 9/19
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 26.11.2018 L 8 AS 273/18 , SG Neubrandenburg 08.05.2018 S 12 AS 1243/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1 wird der Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. November 2018 - L 8 AS 273/18 - aufgehoben, soweit er ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. Mai 2018 - S 12 AS 1243/14 - zurückweist. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Der Klägerin zu 1 wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin H. bewilligt. Es sind weder Monatsraten aus dem Einkommen noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu leisten.
Die Beschwerden der Kläger zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. November 2018 - L 8 AS 273/18 werden zurückgewiesen. Ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin H. werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten der Kläger zu 2 und 3 sind nicht zu erstatten.

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