Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr
2) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher
die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund ist nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs
weder dem Akteninhalt noch dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17.8.2015 zu entnehmen.
Soweit der Kläger auf die nach seiner Auffassung unzureichende Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen und damit eine Verletzung
des §
103 SGG durch fehlende Beweiserhebung verweist und sich gegen die Beweiswürdigung des LSG wendet, bestehen keine Anhaltspunkte, dass
nach Beiordnung eines Rechtsanwalts ein Verfahrensmangel mit Aussicht auf Erfolg aufgezeigt werden könnte, der zur Zulassung
der Revision führt. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf die Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens
eines Beweisantrags iS von §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten
hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. Dass ein solcher Beweisantrag von dem anwaltlich vertretenen
Kläger noch in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 20.7.2015 gestellt bzw aufrechterhalten worden sein könnte, ergibt
sich weder aus der Sitzungsniederschrift vom 20.7.2015 noch den Entscheidungsgründen des Urteils des LSG. Soweit der Kläger
sich gegen die Beweiswürdigung des LSG wendet und damit eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG geltend macht, könnte ebenfalls nach Beiordnung eines Rechtsanwalts ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensfehler
nicht dargelegt werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG gestützt werden kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG).
Zwar legt der Kläger ausführlich dar, aus welchen Gründen er das Urteil des LSG für unzutreffend hält. Allein die Möglichkeit
einer unrichtigen Rechtsanwendung genügt jedoch nicht, um die Erfolgsaussicht zu bejahen, denn auf eine unzutreffende Rechtsanwendung
kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).