Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2015 und das Revisionsverfahren gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der mit Schriftsatz vom 10.11.2015 gestellte Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.10.2015 und der Revision gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe
(PKH) zu bewilligen, ist abzulehnen.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil nicht ersichtlich ist, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts eine Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bzw eine Revision Erfolg haben könnte.
Nach §
160 Abs
1 SGG steht einem Beteiligten gegen das Urteil eines LSG die Revision nur zu, wenn sie zugelassen worden ist. Das LSG hat die Revision
nicht zugelassen. Die Revision ist durch das BSG gemäß §
160 Abs
2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein
solcher die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund ist nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des
Streitstoffs nicht ersichtlich. Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers ergeben keine Hinweise darauf, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG haben oder eine Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG vorliegen könnte. Auch ist kein Verfahrensfehler iS von §
160 Abs
3 SGG ersichtlich. Zwar verweist der Kläger darauf, dass er aktenkundig nicht säumig gewesen sei und dass das nach seinen Angaben
ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil aufgehoben werden müsse. Das Urteil des LSG vom 23.10.2015 ist jedoch aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2015 ergangen. Die Mitteilung über den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung
ist dem Kläger ausweislich der Urkunde vom 6.10.2015 zugestellt worden. Soweit der Kläger ausführt, es gebe nur eine Berufung,
die einheitlich zu entscheiden sei, und damit die Rechtsanwendung im oben genannten Urteil vom 23.10.2015 rügt, kann hierauf
allein die Zulassung der Revision nicht gestützt werden.
Da mithin PKH nicht zu bewilligen ist, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).