Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält
auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil bzw der angefochtene
Beschluss von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein
solcher die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund ist nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen
Prüfung des Streitstoffes nicht zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Eine
allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer
Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig.