BSG, Beschluss vom 04.02.2016 - 4 AS 14/16
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 21.12.2015 L 2 AS 4947/15 , SG Karlsruhe S 14 AS 2602/14 , LSG Baden-Württemberg 21.12.2015 L 2 AS 4948/15 , SG Karlsruhe S 14 AS 3751/14 , LSG Baden-Württemberg 21.12.2015 L 2 AS 4949/15 , SG Karlsruhe S 14 AS 726/15 , LSG Baden-Württemberg 21.12.2015 L 2 AS 4950/15 , SG Karlsruhe S 14 AS 1631/15
Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 4 AS 14/16 B, B 4 AS 15/16 B, B 4 AS 16/16 B und B 4 AS 17/16 B werden zur gemeinsamen Entscheidung über die Beschwerden der Klägerin verbunden. Das Aktenzeichen B 4 AS 14/16 B ist das führende Aktenzeichen.
Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 21. Dezember 2015 - L 2 AS 4947/15, L 2 AS 4948/15, L 2 AS 4949/15 und L 2 AS 4950/15 - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Beteiligten streiten um Untätigkeit des Beklagten, höhere Grundsicherungsleistungen für Mai bis Oktober 2014 sowie die
Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids vom 27.1.2015, einer Meldeaufforderung und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids.
Das SG Karlsruhe hat den Beklagten in den Verfahren L 2 AS 4947/15 und L 2 AS 4950/15 teilweise nach den Klageanträgen verurteilt und die Klagen im Übrigen abgewiesen (Urteile vom 28.10.2015). Die hiergegen
eingelegten Berufungen der Klägerin hat das LSG Baden-Württemberg zurückgewiesen (Beschlüsse vom 21.12.2015). Gegen diese
Beschlüsse hat sich die Klägerin mit einem an das LSG gerichteten und von ihr selbst verfassten Schreiben vom 12.1.2016 gewandt
und ua "willkürliche Rechtsverstöße und Rechtsverletzungen" sowie geltend gemacht, sie fühle sich in ihrem Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz verletzt. Das LSG hat das Schreiben der Klägerin mit den vorinstanzlichen Prozessakten dem BSG vorgelegt. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin als Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten
Beschlüssen des LSG.
Die Beschwerden der Klägerin sind unzulässig. Sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerden können wirksam
nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb nach §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.