Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 06.02.2015 - 4 AS 171/14
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung Fehlerhaftes Verfahren vor dem LSG Zwingende Notwendigkeit einer beantragten Beweiserhebung
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. In dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde können nur Mängel des Verfahrens vor dem LSG und nicht dem SG einen Verfahrensmangel begründen.
3. Da die Rüge der Verletzung des § 103 SGG nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nur zur Zulassung der Revision führen kann, wenn das LSG dem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, sich das LSG also zu der beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen, muss die Beschwerdebegründung auch zu diesem Punkt schlüssige Ausführungen enthalten.
4. Dies setzt voraus, dass in der Beschwerdebegründung - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG - dargetan wird, inwiefern entscheidungserhebliche tatsächliche Fragen erkennbar offen geblieben sind und damit eine Verpflichtung zur Sachaufklärung bestand.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Saarland 23.08.2013 L 9 AS 3/12 , SG Saarland S 21 AS 1130/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. August 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: