Kosten für Unterkunft und Heizung
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die Kläger den von ihnen allein geltend gemachten Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt haben (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Kläger begehren höhere Grundsicherungsleistungen
wegen der Kosten für Unterkunft und Heizung. Für grundsätzlich bedeutsam erachten sie die Frage, welche Vorgaben an das Verhältnis
der Kleinund Großvermieter bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Konzepts, welches die Angemessenheitsobergrenzen der
Unterkunftskosten regelt, zu stellen sind.
Es ist schon fraglich, ob in dieser Frage überhaupt eine aus sich heraus verständliche abstraktgenerelle Rechtsfrage zur Auslegung,
zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht zu sehen
ist, denn sie betrifft im Kern tatsächliche Umstände, die vom LSG nach dem Vorbringen der Kläger auch als solche gewürdigt
wurden. Aber selbst wenn man die Frage als Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Anwendung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II begreift, ist jedenfalls ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht in der
gebotenen Weise auf, warum diese Frage durch die Rechtsprechung des BSG zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (vgl zB - die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend - BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 11/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 109 <Zurückverweisung im vorliegenden Fall>; zuletzt Senatsurteil vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R - vorgesehen für SozR 4) nicht zu klären bzw nicht schon geklärt ist (vgl zu diesen Anforderungen zuletzt Senatsbeschluss vom 30.3.2022 - B 4 AS 328/21 B - RdNr 5). Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit den Beschränkungen der revisionsgerichtlichen Überprüfung schlüssiger Konzepte,
die der Senat in seiner dem Urteil des LSG vorhergehenden Zurückverweisung aufgezeigt hat (vgl BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 11/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 109 RdNr 21 f). Der Hinweis, dass Vorgaben zu dem Verhältnis von Klein- und Großvermietern dringend erforderlich und eindeutig von allgemeinem
Interesse seien, macht eine solche Auseinandersetzung nicht entbehrlich.
Soweit die Kläger die Würdigung dieses einzelnen Aspekts des konkreten schlüssigen Konzepts des Beklagten durch das LSG beanstanden
wollen, weil diese nicht mit der bisherigen Rechtsprechung im Einklang stehe, wenden sie sich insoweit (nur) gegen die Rechtsanwendung
durch das LSG. Indes können behauptete Fehler der Rechtsanwendung im Einzelfall - selbst wenn sie vorliegen sollten - die
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen (stRspr; vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Verfahrensrügen haben die Kläger nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.